10
Mai 1511 verweigert der Mat den Schuftern die Haltung
einer eigenen Trinkfftube. Den Meiftern des Schufterhand-
werf$ wird es abgelehnt, jo erklärt der Rat, daß fie eine
befondere Trinkftube oder Zeche haben jollen; fondern fie
mögen die Zeche unter fi umgehen lajffen, und wenn Einer
zu foldjer Zeche in feinem Haufe oder in feiner Binswohnung
nicht Raum Hätte, jole er, wenn die Reihe an ihn Fomme,
az nen andern Meifter um fein Haus oder Gemacd bitten 24,
Sn alle Einzelheiten gewerblider Thätigkeit griff die
Ehrbarkfeit ein. Die Goldjchläger bildeten bis zum Sahre
1554 fein obrigfeitlidg organifierte&, geidwornes Hand-
werf, ihr Gewerbe war vielmehr eine „freie Kunft“, eine
in der focialen Rangleiter tief unter den gef worenen Hand-
werfen ftehende Erwerbhsweife, der fidh jeder nach feinem Be-
lieben zuwenden fonnte. In dem am 24. Sanırar 1526
für die Goldichläger vom Nat gegebenen „gefeblein“ heißt e$
in dem Präambulunm: „Da das Goldfchlagen bisher aller
Wegen eine freie Kunft gewefen ift, foll e& auch fortan da-
für gehalten und gebraucht werden“ 2, Erft am 18. Dezem:
ber 1554 befchließt der Nat: den Soldjdhlägern fol man
auf ihr Suppliziren und der Rugsherren darauf verfaßten
md jeßt verlefenen Ratjchlag die begehrte und übergebene
Ordnung alfo mittheilen und aufrichten, auch in das Hand-
mertSordnungsbuch fchrieben laffen und zwei gef worne
Meilter ernennen, wie fie e8 erbeten haben... .. alfo daß
e8 nun fürder auch ein gefhwornes Handwerk fein joll?%,
Auch die im DBefige der Stadt Nürnberg befindlichen, im
Sermanifdhen Mufeum aufgeftellten Handwerkerladen ?7 bieten
mancherlei hierher gehörende Belege, fo die MAbicdhrift eines
Briefes der Nürnberger Beutler vom 5. Mai 1592 an das
Öeutler= und Wätfdhger- (Felleifen) = macherhandwertk zu
Magdeburg, das fich mit einer Anfrage an die Nürnberger
Kollegen gewendet hatte, Die Mürnberaer ichreiben: obwohl