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Alle größeren Vorräte von Nutz-, Werk- und Brennholz,
sowie von anderen Brennmaterialien dürfen nur in gut ver—
schlossenen Remisen ohne Feuerungsanlagen untergebracht, große
Holzvorräte zu Handelszwecken dürfen nur auf dem städtischen
Holzlagerplatze oder auf anderen hiezu passenden und von der
Polizeibehörde für geeignet erklärten Plätzen gelagert werden.
Größere Quantitäten von Heu und Stroh dürfen nur
ausnahmsweise in einzeln stehenden Gebäuden und mit beson—
derer Rücksicht auf den jeweiligen Bedarf des Besitzers oder
Inhabers gelagert werden.
8) Brennmaterialien oder sonstige leicht feuerfangende
Gegenstände unter hölzernen Treppen oder in deren unmittel—
baren Nähe zu lagern, ist verboten.
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Sonstige feuergefährliche Handlungen.
9) Das Trocknen von Holz und Spänen an Feuerungs—
anlagen aller Art ist untersagt.
10) Kleider, Betten und andere brennbare Gegenstände
müssen von geheizten Fenerungsanlagen entfernt gehalten werden.
11) Es ist verboten, auf dem Heumarkte und am mili—
tärischen Heumagazine, ferner in den Theatern, sowohl im
Zuschauerraume als auf der Bühne und den Vorplätzen und
Gängen, in Schaubuden, dann in allen ärarialischen und städti—
schen Gebäuden und Anwesen, bezüglich deren dies durch beson—
dere Bekanntmachung und Anschlag bestimmt ist, Tabak zu
rauchen.
Der Polizeibehörde bleibt jedoch die Befugnis eingeräumt,
in Theatern und Schaubuden nach vorausgegangener Sach—
prüfung das Rauchen zu gestatten.
12) In den in 8 10 der all. V. vom 27. Juni 1862,
die Verhütung von Feuersgefahren betreff., bezeichneten Lokalen,
ferner in den Werkstätten der Holzarbeiter und in dem städti—
schen Werkstättengebäude der vormaligen Schwabenmühle Tabak
zu rauchen, ist verboten.
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— 4. Win⸗
13) Das Auflösen von Schellack in Spiritus, ebenso wie
das Sieden von Oel, Firnis, Teer und dergleichen Gegen—
ständen in kleineren Quantitäten zum augenblicklichen
Geschäfts- und Hausbedarf ist in Räumen, in welchem sich
leicht feuerfangende Gegenstände befinden, z. B. in Werkstätten,
überhaupt in der Nähe solcher Gegenstände untersagt.
Die zum Sieden solcher Materialien benützten Gefäße
dürfen nicht direkt auf offenes Feuer gesetzt werden, sondern
sind in ein mit Wasser gefülltes Gefäß zu stellen.