194 —
65. Kehrichtabfuhr; 19. Februar 1903
65. Kehrichtabfuhr.
Ortsstatut vom 19. Februar 1903.
(Amtsblatt Nr. 47 Seite 233).
*
Zu Artikel 40 und 41 der Gemeindeordnung.
8S1.
Die Abfuhr der Haus- und Küchenabfälle erfolgt in Nürnberg
urch eine Gemeindeanstalt, welche die Bezeichnuug Stadtisch
Kehrichtabfuhr“ führt.
82.
Der Beitritt zur städtischen Kehrichtabfuhr ist nur für ganze
Häuser beziehungsweise Anwesen zulässig, bleibt aber im übrigen
ein freiwilliger. Der Stadtmagistrat hat die Befugnis, Straßen
mit zu geringer Teilnahme von dem Betriebe der Kehrichtabiuhr
auszuschließen.
8
3
or
ie
zte
gyde
Inr
nul
Pet
ut
yrt
Anwesen, deren Anschluß an die städtische Kehrichtabfuhr
gewünscht wird, sind bei der städtischen Oberbuchhaltung anzumelden.
Hiebei ist die Anzahl der in dem Anwesen befindlichen Kochstellen
und der unter 8 5 fallenden Anlagen genau anzugeben. Eine
spätere Vermehrung dieser Kochstellen und Anlagen ist in der gleichen
Weise binnen 14 Tagen anzumelden.
8
4
Die Teilnahme an der städtischen Kehrichtabfuhr berechtigt die
Bewohner der zugelassenen Anwesen, ihre sämtlichen Haus⸗ und
Küchenabfälle auf die Abfuhrwagen zu verbringen. Ausgeschlossen
von der Abfuhr sind die in 82 der ortspolizeilichen Vorschrifi über
die Abfuhr der Haus- und Küchenabfälle 1) aufgeführten Abfallstoffe.
85.
Für jede zur Abfuhr angemeldete Kochstelle hat der Anwesens—
besitzer jährlich 2 Mark in den jeweils bestimmten Teilbeträgen
u bezahlen. Von Häusern und Anwesen, in welchen Wirtschaften
Gasthoͤfe, Fabriken oder andere größere Geschäfte betrieben werden,
oder in welchen besonders große Wohnungen sich befinden, wird
ein für die einzelnen Fälle vom Stadtmagistrat besonders festgesebter
Gebührenzuschlag erhoben.
Die Gebühr muß entrichtet werden, auch wenn einzelne der
vorhandenen Kochstellen oder sonst gebührenpflichtigen Anlagen nur
in einem Teile des Jahres benützt werden. Sie ist für das Viertel⸗
jahr des Beitrittes zuͤr Kehrichtabfuhr und des Austriltes aus
dieser voll zu bezahlen.
dt
zwe
7
m
p
9
Geꝛ
F—
—RB
Seite 191 dieser Sammlung