Objekt: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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65. Kehrichtabfuhr; 19. Februar 1903 
65. Kehrichtabfuhr. 
Ortsstatut vom 19. Februar 1903. 
(Amtsblatt Nr. 47 Seite 233). 
* 
Zu Artikel 40 und 41 der Gemeindeordnung. 
8S1. 
Die Abfuhr der Haus- und Küchenabfälle erfolgt in Nürnberg 
urch eine Gemeindeanstalt, welche die Bezeichnuug Stadtisch 
Kehrichtabfuhr“ führt. 
82. 
Der Beitritt zur städtischen Kehrichtabfuhr ist nur für ganze 
Häuser beziehungsweise Anwesen zulässig, bleibt aber im übrigen 
ein freiwilliger. Der Stadtmagistrat hat die Befugnis, Straßen 
mit zu geringer Teilnahme von dem Betriebe der Kehrichtabiuhr 
auszuschließen. 
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Anwesen, deren Anschluß an die städtische Kehrichtabfuhr 
gewünscht wird, sind bei der städtischen Oberbuchhaltung anzumelden. 
Hiebei ist die Anzahl der in dem Anwesen befindlichen Kochstellen 
und der unter 8 5 fallenden Anlagen genau anzugeben. Eine 
spätere Vermehrung dieser Kochstellen und Anlagen ist in der gleichen 
Weise binnen 14 Tagen anzumelden. 
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Die Teilnahme an der städtischen Kehrichtabfuhr berechtigt die 
Bewohner der zugelassenen Anwesen, ihre sämtlichen Haus⸗ und 
Küchenabfälle auf die Abfuhrwagen zu verbringen. Ausgeschlossen 
von der Abfuhr sind die in 82 der ortspolizeilichen Vorschrifi über 
die Abfuhr der Haus- und Küchenabfälle 1) aufgeführten Abfallstoffe. 
85. 
Für jede zur Abfuhr angemeldete Kochstelle hat der Anwesens— 
besitzer jährlich 2 Mark in den jeweils bestimmten Teilbeträgen 
u bezahlen. Von Häusern und Anwesen, in welchen Wirtschaften 
Gasthoͤfe, Fabriken oder andere größere Geschäfte betrieben werden, 
oder in welchen besonders große Wohnungen sich befinden, wird 
ein für die einzelnen Fälle vom Stadtmagistrat besonders festgesebter 
Gebührenzuschlag erhoben. 
Die Gebühr muß entrichtet werden, auch wenn einzelne der 
vorhandenen Kochstellen oder sonst gebührenpflichtigen Anlagen nur 
in einem Teile des Jahres benützt werden. Sie ist für das Viertel⸗ 
jahr des Beitrittes zuͤr Kehrichtabfuhr und des Austriltes aus 
dieser voll zu bezahlen. 
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