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Bissige Thiere.
8 54. Bissige Last- und Zugthiere müssen mit Maul—
körben und zwar sogenannten Visiren versehen sein.
Schlagende Pferde.
8 55. Vor schlagenden Pferden hat der Führer die
in der Nähe befindlichen Personen durch lauten Zuruf
rechtzeitig zu warnen.
V. Andere Bandlungen oder Anterlassungen,
welche die Sicherheit und Bequemlichkeit des
Verkehrs zu stören geeignet sind.
a. Hinsichtlich der öffentlichen Straßen überhaupt.
Anbieten von Gegenständen und Dienstleistungen auf
öffentlichen Straßen.
8 56. Personen, welche auf öffentlichen Straßen
Gegenstände oder Dienstleistungen irgend welcher Art an—
bieten wollen, haben, abgesehen von der sonst etwa nöthigen
Erlaubniß zum Gewerbebetrieb, der Polizeibehörde ihre
Aufstellungsorte anzuzeigen und dieselben sich genehmigen
zu lassen, worüber ihnen Bescheinigung behändigt wird.
Diese Bescheinigung, welche einem Anderen nicht zur Be—
nützung überlassen werden darf, hat der Inhaber bei dem
Geschäftsbetriebe auf öffentlichen Straßen bei sich zu führen,
auf Erfordern der Polizeiorgane vorzuzeigen und, sofern
er hiezu nicht im Stande ist, auf deren Geheiß den Auf—
stellunggort bis zur Herbeischaffung der Bescheinigung
zu verlassen.
Die genannten Personen sind strafbar, wenn sie auf
öffentlichen Straßen ohne vorherige Genehmigung oder
an Orten, wo solches allgemein untersagt oder ihnen nicht
gestattet ist, Aufstellung nehmen, wenn sie die ihnen ertheilte
Bescheinigungan Andere überlassen, deren Vorzeigunggrundlos