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2, Der verbrecherische Wille.
ruht --- in hervorragender Weise. Werden auch Wergeld und
Bufse bei fahrlässiger Tötung und Verletzung beansprucht und nur
die seitens der Stadt und des ‚Richters bei Vorsatz erhobene Ge-
bühr erlassen, so sieht man doch den Rat eifrig bestrebt, den
Geschädigten oder dessen Sippe zur Annahme eines billigen Ver-
gleichs zu bereden, ev. hiezu zu zwingen. Freilich greift vorerst
bei Unvermögen, wenn nicht peinliche Sühne, so doch Verbannung
platz, wozu man sich auch später noch mit Vorliebe entschlielst,
teile der Ahndung wegen, teils, um den Unbedachten für wenige
Jahre: von seinen vielleicht nicht befriedigten und versöhnten:
Widersachern getrennt zu halten. Seit dem 15. Jahrhundert endlich
dominiert die poena extraordinaria bei fahrlässiger Verschuldung:
hinsichtlich der Strafausmessung wird meist die Vorsatzstrafe als
Basis erkoren, im Ganzen hiebei sehr mild, oft auch --- da nach
Ansehen der Person — sehr willkürlich verfahren. Neben kurzer
Verweisung liest man nur mäßige Thurm- und Lochstrafe, Geld-
bufse, bei grober Fahrlässigkeit auch Züchtigung. ;
Wurde früher die Gröfse des Ungeschicks nicht weiter ‘in
Betracht gezogen, sondern der Einwand einfach geltend gemacht
und ihm — wenigstens seitens des Bürgers. durch Einhandseid
zum Siege verholfen, so suchte man späterhin, zumal als das In-
„ichtsverfahren für. ungefährliche Tötungsarten eintrat, den Grad
der Lässigkeit und. des Leichtsinns mit ziemlicher Genauigkeit zw
eruiren. In einem Fall von 1526 wird der Nachweis (des Vor
satzes bezw. der Fahrlässigkeit) nach Rat der Konsulenten alternativ
dem Kläger und Täter auferlegt: Eine. Bademagd brachte ‚eine
Frau im Zank durch Auslassen eines. Schemels „schwerlich und
schedlich“ zum Sturz. Die Klägerin sollte hierauf den Nachweis
erbringen, dafs die Magd den Schemel „aus mutwillen plotzling
faren‘ lassen hat“, oder letztere schwören, dals sie ihn: „nit
geuerlich oder der meynung, das sy die frawen zum fall fürderp
wolt“ aus der Hand gleiten liefs.')
Das Kulpofe wird meist durch unfärlich, mutwillig, leichtfertig,
ungeschickt, unverdacht. liederlich. ungeidlieh hezeichnet.”) *
41 Rtschlb. V, 199. n
2, mochte ein handel so ungeverlich oder liederlich gehandelt sein, eig
rate oder die fünft herren wolten darein sehen, PO. 50; ungeidlich oft 3. d.
Bed. v. zufälliz: Hensel. d. d. er dabey waz. daz in dem frawnhawse ein tur