Objekt: error

N 
2, Der verbrecherische Wille. 
ruht --- in hervorragender Weise. Werden auch Wergeld und 
Bufse bei fahrlässiger Tötung und Verletzung beansprucht und nur 
die seitens der Stadt und des ‚Richters bei Vorsatz erhobene Ge- 
bühr erlassen, so sieht man doch den Rat eifrig bestrebt, den 
Geschädigten oder dessen Sippe zur Annahme eines billigen Ver- 
gleichs zu bereden, ev. hiezu zu zwingen. Freilich greift vorerst 
bei Unvermögen, wenn nicht peinliche Sühne, so doch Verbannung 
platz, wozu man sich auch später noch mit Vorliebe entschlielst, 
teile der Ahndung wegen, teils, um den Unbedachten für wenige 
Jahre: von seinen vielleicht nicht befriedigten und versöhnten: 
Widersachern getrennt zu halten. Seit dem 15. Jahrhundert endlich 
dominiert die poena extraordinaria bei fahrlässiger Verschuldung: 
hinsichtlich der Strafausmessung wird meist die Vorsatzstrafe als 
Basis erkoren, im Ganzen hiebei sehr mild, oft auch --- da nach 
Ansehen der Person — sehr willkürlich verfahren. Neben kurzer 
Verweisung liest man nur mäßige Thurm- und Lochstrafe, Geld- 
bufse, bei grober Fahrlässigkeit auch Züchtigung. ; 
Wurde früher die Gröfse des Ungeschicks nicht weiter ‘in 
Betracht gezogen, sondern der Einwand einfach geltend gemacht 
und ihm — wenigstens seitens des Bürgers. durch Einhandseid 
zum Siege verholfen, so suchte man späterhin, zumal als das In- 
„ichtsverfahren für. ungefährliche Tötungsarten eintrat, den Grad 
der Lässigkeit und. des Leichtsinns mit ziemlicher Genauigkeit zw 
eruiren. In einem Fall von 1526 wird der Nachweis (des Vor 
satzes bezw. der Fahrlässigkeit) nach Rat der Konsulenten alternativ 
dem Kläger und Täter auferlegt: Eine. Bademagd brachte ‚eine 
Frau im Zank durch Auslassen eines. Schemels „schwerlich und 
schedlich“ zum Sturz. Die Klägerin sollte hierauf den Nachweis 
erbringen, dafs die Magd den Schemel „aus mutwillen plotzling 
faren‘ lassen hat“, oder letztere schwören, dals sie ihn: „nit 
geuerlich oder der meynung, das sy die frawen zum fall fürderp 
wolt“ aus der Hand gleiten liefs.') 
Das Kulpofe wird meist durch unfärlich, mutwillig, leichtfertig, 
ungeschickt, unverdacht. liederlich. ungeidlieh hezeichnet.”) * 
41 Rtschlb. V, 199. n 
2, mochte ein handel so ungeverlich oder liederlich gehandelt sein, eig 
rate oder die fünft herren wolten darein sehen, PO. 50; ungeidlich oft 3. d. 
Bed. v. zufälliz: Hensel. d. d. er dabey waz. daz in dem frawnhawse ein tur
	        
Waiting...

Nutzerhinweis

Sehr geehrte Benutzerin, sehr geehrter Benutzer,

aufgrund der aktuellen Entwicklungen in der Webtechnologie, die im Goobi viewer verwendet wird, unterstützt die Software den von Ihnen verwendeten Browser nicht mehr.

Bitte benutzen Sie einen der folgenden Browser, um diese Seite korrekt darstellen zu können.

Vielen Dank für Ihr Verständnis.