*25
— *
Wagrechtlegung der Etraßen.
hat, und bei Ausführung der beantragten Niveaua bänderung die Fenster—
brüstung nur 0,40 M. über dem Trottoir, dieses 0,60,M. über dem
Fußboden des Comptoirs und 1,80 M. über dem alten Pflaster zu
liegen käme. Es kann keinem Zweifel unterliegen, daß durch diese
Erhöhung des Niveaus das Haus des ꝛc. Schmitt durch Feuchtigkeit
in hohem Grade leiden muß, und daß in Folge derselben sich auch be—
reits in seinem Comptoir, wie in dem Gesuche vom 28. Oktbr. lJ. J.
angegeben ist, der Schwamm erzeugt hat. Diesem Mißstand kann nur
durch Tieferlegung des Niveaus bei dem Kriegerdenkmal und durch
Abänderung der Treppenanlage an demselben abgeholfen werden. Die
bestehende Treppe ist wegen der ganz schlechten und fehlerhaften Anlage
für eine öffentliche Passage nicht nur unbequem, sondern sogar gefähr—⸗
lich und kann in dem dermaligen Zustande durchaus nicht als eine
Zierde des Monuments, welches unzweifelhaft am ungünstigsten Platze
von Nürnberg aufgestellt ist, erachtet werden. Nachdem die Feststellung
des Niveaus in der Adlerstraße nur bei genauer Kenntniß der örtlichen
Verhältnisse, welche aus Plänen und Nivellements nicht vollständig
erholt werden kann, möglich ist, so erscheint es nothwendig, durch eine
von der kgl. Regierung abzuordnende Kommission unter Beiziehung
eines magistratischen Abgeordneten und der Betheiligten erheben zu
lassen, in welcher Weise den' begründeten Beschwerden der Hausbesitzer
bei Abänderung des Niveaus der Adlerstraße abgeholfen werden kann.
München, den 10. November 1876.“
Königliche Regierung von Mittelfranken!
Gehorsamst Unterzeichneter ist genöthigt, Beschwerde gegen den
Magistrat Nürnberg in Bezug auf die Art, wie derselbe den Erlaß
vom 14. Juli 1876 (s. oben S. 28) benutzt, um
1) mir einen großen Theil meines Eigenthums zu entziehen;
M zum Bau von Straßen von 40 —50 Breite und Kanälen zu
nöthigen, die theils unnöthig sind, theils dieser übermäßigen
Breite nicht bedürfen;
3) den Bau der Straßen auf Privat-Eigenthum dem Bauamt
zuweist (es widerspricht dies der in Bayern geltenden
Gewerbefreiheit), dessen Kostenanschlag um 50—75 Proz.
den übersteigt, zu welchem ich gleich gute und selbst bessere
Straßen herstellen zu lassen vermag;
M die sofortige Hinterlegung der Baukosten verlangt.