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Fichtes „Grundlage des Naturrechts nach den Prinzipien
der Wissenschaftslehre‘“ und
Kants „Metaphysik der Sitten‘ (erster Teil: Metaphy-
sische Anfangsgründe der Rechtslehre).
Das Werk Fichtes erschien im Jahre 1796, also in dem
gleichen wie Feuerbachs. „Kritik des natürlichen Rechts‘‘, das-
jenige Kants erst ein Jahr später (1797). Die Priorität der
Kantschen Ansicht dürfte demnach nahezu als ausgeschlossen
arscheinen. Es handelt sich nur darum, ob wir Feuerbach
Glauben schenken dürfen, wenn er sagt, dass er vor dem Er-
scheinen von Fichtes Naturrecht und unabhängig von dessen
Philosophie diese Idee vertrat? —
Dass Feuerbach um diese Zeit bereits schriftstellerisch
tätig war, ist erwiesen, wenn, auch die vorliegenden, noch er-
haltenen Schriften keinen direkten Beweis für obige Behaup-
tung ergeben. Doch dürften folgende Momente für die Rich
tigkeit von Feuerbachs Behauptung sprechen.
Zunächst, dass er erst 1799 seinem Vater berichtet, er habe
Fichtes Wissenschaftslehre gelesen und warne ihn, dasselbe zu
tun. Von der Rechtslehre erwähnt er überhaupt nichts. Aber
viel evidenter erscheint als Beweis die Behandlung des Zitates
aus Fichtes „Kritik aller Offenbarung‘ auf S. 1101) von Feuer-
bachs „Kritik des nat. Rechts‘. Aus ihr ergibt sich, dass er
in dieser Frage bereits weiter vorangeschritten war als Fichte.
Sie lautet?): „Das moralische Erlaubtsein gehört in die Zahl
der Dinge, die eigentlich keine Dinge sind, und zwar für uns
etwas, aber an sich nichts sind, so wie Finsternis nur die Ab-
wesenheit des Lichtes und die schwarze Farbe eigentlich die
Abwesenheit aller Farben ist. Fichte, der dies einsah, wie es
auch wohl mehrere eingesehen haben, sucht das Recht aus
dem Erlaubtsein dadurch herzuleiten, dass er sagt: „Was man
wegen des Stillschweigens des Gesetzes darf, heisst, insoferne
es auf das Gesetz bezogen wird, negativ, nicht unrecht,
und insoferne es auf die dadurch entstehende Gesetzmässigkeit
des Triebes bezogen wird, positiv ein Recht.“ Durch diese
Beziehung aber wird die Negation immer noch nicht ın etwas
Reales verwandelt. Der Trieb. wird gesetzmässig, heisst nichts
weiter, als die Befriedigung des Triebes ist erlaubt, nicht ver
‘) cfr, auch Nieth. Journal „Versuch über den Begriff des Rechts“ etc.
’)\ Kritik d. nat. Rechts, S. 109—111.