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51. Straßenpolizeiordnung; 1. November 1903.
Die Lagerung und Verarbeitung des Holzes hat am Straßen—
rande zu geschehen und darf den Raum von 1,65 Metern in der
Breite nicht überschreiten.
Aufziehen von Brennholz.
862.
Brennholz darf nur gut verwahrt und zugedeckt in Körben
an den Häusern aufgezogen werden.
Aufziehen und Hinablassen von Fässern. Ein—
schläuchen von Flüssigkeiten.
863.
Nur mit polizeilicher Bewilligung ist es gestattet, Fässer oder
sonstige Gegenstände von der öffentlichen Straße aus durch Pferde
oder unter Benützung von Vorrichtungen, welche in die Straße
hineinragen, in Keller hinabzulassen oder von da heraufzuziehen.
Zum Einschläuchen von Flüssigkeiten von der öffentlichen
Straße aus ist vorher polizeiliche Erlaubnis zu erholen.
Beladung und Entladung von Fuhrwerken im all—
gemeinen. Packen.
864
Die Beladung oder Entladung von Fuhrwerken auf öffent—
licher Straße ist nur gestattet, wenn das betreffende Grundstück
zu diesem Zwecke keinen geeigneten Hofraum, beziehungsweise keine
geeignete Einfahrt hat. Soichen Falles muß jedoch das Geschäft
des Auf- und Abladens sofort nach der Aufstellung des Fuhrwerkes
begonnen, mit hinreichenden Arbeitskräften ohne Unterbrechung zu
Ende geführt und alsdann das Fuhrwerk sofort entfernt werden
Verboten ist, die auf- oder abzuladenden Gegeustände länger
auf der öffentlichen Straße aufzustellen oder abzulagern, als dies
der ununterbrochene Ladebetrieb unbedingt erfordert oder bei der
8 mehr Fuhrwerke aufzustellen, als augenblicklich bedient
werden
Handelt es sich um Beladen und Entladen von Fuhrwerken
in engen Straßen, so sind die Fuhrwerke, wenn sich unweit des
Auf- und Abladeortes von Gegenständen, welche unschwer mit
Menschenkraft befördert werden können, eine breitere Straße oder
ein freier Platz befindet, dort aufzustellen, wenn dies die Polizei⸗
behörde anordnet
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