Volltext: Festgabe zur 14. Hauptversammlung des Bayer. Volksschullehrer-Vereins

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Stadtschulreferent und der diesem letzteren zur Unterstützung und Vertretung, ins— 
besondere bei den Schulprüfungen, beigegebene Schuüladjunkt. Der Kgl. Stadt— 
schulreferent ist in seiner Eigenschaft als städtischer Schulrat Mitglied des Magistrats 
mit Sitz und Stimme für die Gegenstände seines Wirkungskreises. Jede Bezirks— 
schulinspektion besteht wiederum aus einer Mehrheit von Mitgliedern. Dem Kgl. 
Bezirksschulinspektor kommt der Vorsitz und die ausschließliche Leitung des Unter— 
richts zu. Ihm zur Seite stehen ein Magistratsrat als Schulpfleger uͤnd ein oder 
zwei Lehrer des Bezirks als stimmberechtigte, sodann ein oder zwei Lehrer als 
beratende Mitglieder. Die Bezirksschulinspektoren der Konfessionsschulen sind 
nach bestehender Vorschrift Geistliche, die der Simultanschulen weltliche Schul— 
männer. 
Die Aufsicht über den Religionsunterricht in den Volksschulen wie in allen 
brigcn ehranstalten ist durch die Verfassung den beteiligten kirchlichen Stellen 
vorbehalten. 
Die Aufsicht über die Gesundheitspflege in den Volksschulen und den anderen 
nhhdansdalben der Stadt übt der Kal. Bezirksarzt, unterstützt durch 6 städtische 
Schulärzte. 
Sämtliche der Kgl. Stadtschulkommission unterstellte Bezirksschulinspektoren 
mit den magistratischen Schulpflegern und ö stimmberechtigten Lehrer-Mitgliedern 
bilden in Verbindung mit den drei Mitgliedern der Stadtschulkommission die 
Gesamtschulkommission. Diese berät und beschließt über Angelegenheiten, welche 
alle Bezirksschulinspektionen gleichmäßig angehen, sowie auch über Einführung von 
Neuerungen auf dem Gebiete des Schulwesens. Zu Beratungen über Fragen der 
Schulgesundheitspflege wird vorschriftsgemäß der Kal. Bezirksarzt beigezogen. 
3. Lehrgegenstände und Unterrichtszeit. 
Im Wesentlichen sind die Unterrichtsgegenstände für alle Volksschulen gleich. 
Ein Unterschied entsteht nur dadurch, daß die Knaben im Zeichnen, die Maͤdchen 
statt dessen in den weiblichen Arbeiten unterrichtet werden, und daß für den 
Religionsunterricht in den Konfessionsschulen eine höhere Stundenzahl festgesetzt ist 
als in den Simultanschulen. Natürlich erhalten auch in den Simultaͤnschulen 
sämtliche Kinder Religionsunterricht, gleichviel, welchem Bekenntnisse sie angehören. 
Die Verteilung der Stunden auf die einzelnen Gegenstände und in den 
sieben Klassen zeigt die folgende Übersicht. 
Znabenklassen. 
— — 
Lehr-⸗ — 
gegenstände 7 
Konfessionsschule 
II 
II 
TV 
v 
vpr“ 3 
1vn'z 
285 
Simultanschule 
u mvvrvulz 
Religion. 3 33 217 
Deutsch. .. 16 10 8 861 
Rechnen .. 5 5 5518613 
Schön⸗ 
schreibe.. 2 82 21 
Weltkunde.. 2 2 2 —* 
Singen... 111 11 
Zeichnen .. — 6 
Turnen.. — — 2 —22 383 28 
Summa 3 20 560 30 BG52o2626 5
	        
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