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die Satzungen der Goldschmiede erst 1475 und 1489, jene der Maler, Schnitzer
und Glaser erst 1490 und 1497 erlassen, so ist in ersteren schon mit dem Hin-
weise auf den Brief, „den sy von alters haben“ die ältere Vorlage gekennzeichnet,
welche im Malerstatut von 1490 von Seite des Rates hervorgehoben wurde, da er
sich selbst als etliche Artikel „dy sy lange vor 80 Joren gehabt haben vornewende
md etliche itczund gebende‘“ bezeichnet. In welchem Umfange das deutsche Hand-
werk auf Krakauer Boden sich während des dritten Jahrzehnts des 15. Jahrhunderts
ıelt, ergibt sich am deutlichsten aus dem 1427 amtlich aufgenommenen Verzeichnisse
des Waffenvorrates der Krakauer Zünfte, das, deutsch abgefasst, in der Aufzählung
schon die ‚,Goltsmede “, die ‚„Moler, glaser, goltsloer“ sowie die ,, Cannengisser vnd
Rotgisser“ bietet und nach der Eingangsklausel nur bereits bestehende, von amts-
wegen bestätigte und zu gewissen Leistungen verpflichtete Zünfte berücksichtigte ;
somit gehen die älteren deutschen Satzungen der letzteren noch unter 1427 zurück.
Woher’ aber für die Krakauer Zünfte die Muster kamen und selbst noch in einer
Zeit genommen wurden, in welcher die Satzungen, der Nationalität der geänderten
Mehrheit der Zunftgenossen angepasst, bereits polnisch aufgezeichnet wurden, lehrt
ein Blick auf die für Maler und Goldschläger 1570 bestätigten Bestimmungen. Denn
als die Goldschläger damals erst Vorrecht und Freiheit erhielten, wurden sie von
der Vorlage eines Meisterstückes mit der Begründung befreit „da anderwärts in
Ländern deutscher Krone in diesem Handwerke keine Meisterstücke gemacht zu
werden pflegen“. Die Mustergiltigkeit deutschen Brauches war also in der zweiten
Hälfte des 16. Jahrhunderts durchaus nicht erloschen. Wie fest man aber in Krakau
an dem einmal Angenommenen hielt, und wie lange Zunftbestimmungen deutscher
Herkunft unverändert fortlebten, stellt ausser vielen durch Jahrhunderte sich fort-
oflanzenden, von deutschen Ausdrücken abgeleiteten Fachbezeichnungen des Polnischen
am deutlichsten die 1570 und 1638 erfolgte Bestätigung der Malersatzungen von
[490 sicher; denn die Verpflichtung zweijähriger Wanderschaft ist ebenso un-
verändert geblieben wie jene zur Vorlage eines Kruzifixes, eines Marienbildes und
eines St. Georg zu Pferde als Meisterstücksarbeiten, von denen zwei mit alten Strass-
burger Meisterstücksbestimmungen sich decken. Das Goldschmiedemeisterstück, aus
azinem Silberbecher, einem in Gold gefassten Edelsteine und einem Siegel mit
yestochener Wappen- und Schriftangabe bestehend, entspricht fast vollkommen dem
Breslauer von 1451 und in zwei Teilen auch dem Strassburger von 1482, dem
Frankfurter von 1517, ja durchaus dem Stuttgarter, dem 1534 geänderten Strass-
urger und dem Freiburger Meisterstücke von 1532. Dass die Goldschmiede vor
Erlangung des Meisterrechtes mindestens ein Jahr in Krakau gearbeitet haben sollten,
3arweist sich bereits als eine Beschränkung deutschen Zunftbrauches, der 1324 in den
deutsch verfassten Satzungen der Prager Goldschmiede von jedem Meisterschafts-
jewerber verlangte ‚, derselbe sold vor drey gancze ilar dinen in diser stat zu
prage“. Die Stellungnahme der Maler gegen das eigenmächtige Feiern oder
Blaumachen der Gesellen deckt sich mit der Bestimmung einer alten Wiener
Steinmetzen- und Maurerordnung, nach welcher soll ‚solcher Plawer Montag
vnd all ander vngewöhnliche Feyertag In der wochen aufgehebt sein“. Weitere
direkte Einflüsse deutscher Kunst sind nicht nur aus der Zuwanderung deutscher
Meister und Gesellen erweisbar, welche aus verschiedenen Gegenden Deutschlands
nach Krakau kamen, sondern ergeben sich auch aus anderen Momenten. Setzten
lie Maler 1400 fest „Vnd zo ein Junger awslernet zo zal her wandern II yor in