Volltext: Offizieller Bericht über die Verhandlungen des Kunsthistorischen Kongresses zu Nürnberg

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die Satzungen der Goldschmiede erst 1475 und 1489, jene der Maler, Schnitzer 
und Glaser erst 1490 und 1497 erlassen, so ist in ersteren schon mit dem Hin- 
weise auf den Brief, „den sy von alters haben“ die ältere Vorlage gekennzeichnet, 
welche im Malerstatut von 1490 von Seite des Rates hervorgehoben wurde, da er 
sich selbst als etliche Artikel „dy sy lange vor 80 Joren gehabt haben vornewende 
md etliche itczund gebende‘“ bezeichnet. In welchem Umfange das deutsche Hand- 
werk auf Krakauer Boden sich während des dritten Jahrzehnts des 15. Jahrhunderts 
ıelt, ergibt sich am deutlichsten aus dem 1427 amtlich aufgenommenen Verzeichnisse 
des Waffenvorrates der Krakauer Zünfte, das, deutsch abgefasst, in der Aufzählung 
schon die ‚,Goltsmede “, die ‚„Moler, glaser, goltsloer“ sowie die ,, Cannengisser vnd 
Rotgisser“ bietet und nach der Eingangsklausel nur bereits bestehende, von amts- 
wegen bestätigte und zu gewissen Leistungen verpflichtete Zünfte berücksichtigte ; 
somit gehen die älteren deutschen Satzungen der letzteren noch unter 1427 zurück. 
Woher’ aber für die Krakauer Zünfte die Muster kamen und selbst noch in einer 
Zeit genommen wurden, in welcher die Satzungen, der Nationalität der geänderten 
Mehrheit der Zunftgenossen angepasst, bereits polnisch aufgezeichnet wurden, lehrt 
ein Blick auf die für Maler und Goldschläger 1570 bestätigten Bestimmungen. Denn 
als die Goldschläger damals erst Vorrecht und Freiheit erhielten, wurden sie von 
der Vorlage eines Meisterstückes mit der Begründung befreit „da anderwärts in 
Ländern deutscher Krone in diesem Handwerke keine Meisterstücke gemacht zu 
werden pflegen“. Die Mustergiltigkeit deutschen Brauches war also in der zweiten 
Hälfte des 16. Jahrhunderts durchaus nicht erloschen. Wie fest man aber in Krakau 
an dem einmal Angenommenen hielt, und wie lange Zunftbestimmungen deutscher 
Herkunft unverändert fortlebten, stellt ausser vielen durch Jahrhunderte sich fort- 
oflanzenden, von deutschen Ausdrücken abgeleiteten Fachbezeichnungen des Polnischen 
am deutlichsten die 1570 und 1638 erfolgte Bestätigung der Malersatzungen von 
[490 sicher; denn die Verpflichtung zweijähriger Wanderschaft ist ebenso un- 
verändert geblieben wie jene zur Vorlage eines Kruzifixes, eines Marienbildes und 
eines St. Georg zu Pferde als Meisterstücksarbeiten, von denen zwei mit alten Strass- 
burger Meisterstücksbestimmungen sich decken. Das Goldschmiedemeisterstück, aus 
azinem Silberbecher, einem in Gold gefassten Edelsteine und einem Siegel mit 
yestochener Wappen- und Schriftangabe bestehend, entspricht fast vollkommen dem 
Breslauer von 1451 und in zwei Teilen auch dem Strassburger von 1482, dem 
Frankfurter von 1517, ja durchaus dem Stuttgarter, dem 1534 geänderten Strass- 
urger und dem Freiburger Meisterstücke von 1532. Dass die Goldschmiede vor 
Erlangung des Meisterrechtes mindestens ein Jahr in Krakau gearbeitet haben sollten, 
3arweist sich bereits als eine Beschränkung deutschen Zunftbrauches, der 1324 in den 
deutsch verfassten Satzungen der Prager Goldschmiede von jedem Meisterschafts- 
jewerber verlangte ‚, derselbe sold vor drey gancze ilar dinen in diser stat zu 
prage“. Die Stellungnahme der Maler gegen das eigenmächtige Feiern oder 
Blaumachen der Gesellen deckt sich mit der Bestimmung einer alten Wiener 
Steinmetzen- und Maurerordnung, nach welcher soll ‚solcher Plawer Montag 
vnd all ander vngewöhnliche Feyertag In der wochen aufgehebt sein“. Weitere 
direkte Einflüsse deutscher Kunst sind nicht nur aus der Zuwanderung deutscher 
Meister und Gesellen erweisbar, welche aus verschiedenen Gegenden Deutschlands 
nach Krakau kamen, sondern ergeben sich auch aus anderen Momenten. Setzten 
lie Maler 1400 fest „Vnd zo ein Junger awslernet zo zal her wandern II yor in
	        
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