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Hochzeit mit Tanz brachte ihm ein Seidel Wein für's Auf—
sperren des Rathhauses. Der Verunglückten und Selbst—
mörder Kleider fielen ihm zu, doch mußte er das Grabloch
graben. Die Hebamme bekam außer den Familien- und
Hausdeputaten von der Gemeinde jährlich 2 Mäß Holz.
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Hier mögen nun im Allgemeinen die Verträge berührt
werden, welche die Ganerben theils unter sich, theils mit
Dritten abgeschlossen haben; in erster Linie ihr Bergfrieden,
welcher in den schon erwähnten Estor'schen kleinen juristischen
Schriften II. 7. Stück S. 577 u. f., und zwar der renovirte
von 1590, Platz gefunden hat. Damals war Hans von
Steinau zu Euerbach Burggraf. Die Fassung dieses Ver—
trages auf Gegenseitigkeit ist sehr klar und bestimmt und
handelt von folgenden Hauptpunkten:
Von dem gemeinen Tag, der um Michaelis alljährlich
zum Rothenberg gehalten; von dem Erscheinen der Ganerben
auf demselben; von dem Eide; von den Verhandlungen im
Allgemeinen; von der Wahl der Burggrafen; den Rechnungen;
der Amtsverschwiegenheit; den Zerwürfnissen der Ganerben
unter sich; von den Kriegsleuten; von den Wehr⸗- und
Vertheidigungsanstalten gegen Angriffe auf das Schloß;
von den Fehden; vom Rückersatz und Verkaufsrecht; vom
Verfahren mit den rückgelassenen Gütern; von der Aus—
dehnung des Burgfriedens, endlich von der Abänderung
desselben.
Das Hüttenbacher Recht spielte auch eine große Rolle im
Rothenberger Verkehr mit den Nachbarn. Die Streitigkeiten
wegen Jagd und Wildbann, ein Recht, das die Ganerben
durch den Kaufbrief sich erworben, aber von Nürnberg
angefochten wurde, sind im Vertrage von 1533 berührt.
Die dadurch den Gemeinden aufgebürdeten Lasten wurden
mit klingender Münze vergütet. Hüttenbach durfte Hasen
und Hühner fangen, auch einen Vogelherd richten, falls der
Besitzer selbst zur Stelle ist. „Hat aber denselben einem andern
zu verlassen keine Erlaubniß oder Recht. Uf seiner armen
Leut Grund und Boden hat er Macht, vier Heerd zu baven,
uf dem Rothenberg aber gar nit, wie ihm denn auch keinen