Volltext: Die Bergfestung Rothenberg

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Steuerberechtigung, ja sie lehnten solch „unerhört“ Ansinnen 
als impertinent ab: den Burggrafen aber ermächtigten sie, 
die Türkensteuer nach Mäßigung der Schatzkammer der sechs 
fränkischen Ritterorden anzulegen und zur gemeinen Ritter— 
kasse einzuliefern. 
So kam auf Jeden wieder sein Theil, und die Steuer— 
kraft ihrer Unterthanen blieb zu ihren, der Ganerben, 
Gunsten geschont. 
Den vorliegenden Steuerregistern späterer Jahre 
entnehmen wir folgende Ziffern: 
1711. Steuern fl. 1988.17 aus fl. 192297. —, oder ein Gulden 
vierzig Kreuzer 
das Hundert. 
1712. F „1388. 281/3,. „ 118986. —, oder ein Gulden 
zehn Kreuzer. 
1713. ,„ „1386. 081 ,„118786. —, oder ebensoviel. 
1714., , 1383. 0281.,, 118822. —-,„ 
War auch vorstehendes Kapitel kein ergötzliches, so war 
es doch nothwendig zum Einblick in das Soll und Haben 
der Rothenburger Ganerben. 
Der kirchlichen Verhältnisse zu gedenken, waren die 
Pfarreien von Rothenberg, Schnaittach, Neunkirchen, Röthen— 
bach a. S. und Ottensoos, auch Bühl, in der Ganerben Besitz 
und ihnen unterstellt. Der Bischof von Bamberg verlieh 
Neunkirchen in der Regel einen Domherrn, der einen Ver— 
weser stellte; dieser hatte dem Burggrafen den Treu-Eid zu 
leisten, was später auch auf die evangelischen Pfarrherren 
ausgedehnt wurde. Dem Burggrafen aber war jeder 
‚verus pastor“ „eine ziehmliche Verehrung“ schuldig, 
gewöhnlich in Gestalt einer auf 40 Gulden gewertheten 
Silberkanne. Vom Pfarrherrn erwartete und bekam der 
Richter einen bis zwei Gulden, der Amtsknecht einen halben 
Gulden. Der Text des evangelischen Pfarr-Eides, umfassend 
und ausgiebig nach jeder Richtung hin, ist in Fuchs' Rothen— 
berg S. 10 wörtlich aufgeführt. Des Pfarrherrn Einnahmen 
bestanden in Geld, Korn, Hafer, Hühnern, Käsen, Holz, 
Frohnen, Wecken, Handlohn und Zehnten, Feldern und 
Wiesen. — Der Pfarrverweser zu Bühl war verpflichtet,
	        
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