Volltext: Die Bergfestung Rothenberg

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Im Rentenanschlag steht es mit vier Gulden pro 1643 taxirt. 
Jeder Bürger kounte Wein einlegen und Bier brauen und 
deides wieder verleitgeben, gegen vier Gulden Umgeld für 
den Eimer Wein und zwei Gulden für jeden Sud Bier—⸗ 
Gebräude. Und so lange im Markt Schnaittach gebrautes 
Bier unter Spund, hatte Niemand Fug, fremd Bier zuzuführen 
und zu schenken; wo aber dies ermangelte, konnte Beides 
stattfinden und zahlte jeder Eimer Fremd Bier an Umgeld 
ein halb Orth (25 Pfennig). Ein Ort oder Orth war im 
Mittelalter der vierte Theil bei Maß und Münze. 
Vom Kirchweihbier zu Bühl und einer Reihe auf— 
geführter Orte hatte der Burggraf vier Maaß vom Eimer 
zu beanspruchen. Was die Juden aus der Herrschaft 
verkauften, mußten sie weidlich verumgelden, auch das, was 
sie sonst verzapften. Sie hatten laut Anschlags sechs Maaß 
auf den Eimer Umgeld zu leisten. 
Berühren wir noch die Verspruchgelder. Daran zahlte 
eine ganze Ehe an Michaelis 4 Pfund 18 Pfennig — —, 
eine Wittfrau aber 3 Pfund 15 Pfennig. — Um sich in's 
Metzgerhandwerk einzukaufen, mußte man der Herrschaft 
20 Gulden, ebensoviel dem Handwerk erlegen. Auch die 
Neuzehnten waren sehr ausgiebige Zuschüsse zu der 
Ganerben Renten; sie flossen von allen Gütern, von allen 
Renten und gehörten zum Schloß ein ziemlicher Feld- und 
Wieswachs, meist im fruchtbaren Pegnitzgrund. 
Den erheblichsten Zuschuß zu der Ganerben-Einnahme 
leisteten jedoch — wie damals fast überall, wo man und 
hauptsächlich weil man sie duldete — die Juden. Sollen 
doch schon zur Zeit des mit Herzog Otto gepflogenen Kaufes 
solche zu Schnaittach gehaust, geborgt und gehandelt haben, 
und war es des Kurfürsten ernstlicher Wille, daß dieselben 
nicht vermolestiret würden nach Nothdurft, doch hatten die 
Ganerben von ihm die Weisung, jeden Wucherhandel unter 
und mit ihnen fern zu halten, so sich ein Geschrei darob 
erhübe. — Schauen wir uns ihre Verhältnisse, ihren Schutz, 
ihre spärlichen Rechtsmittel etwas näher an. — 
Aufnahme, Ausschaffung, Verlängerung des Schutzes 
und der Freiheit der Juden stand in der Ganerben Willkür.
	        
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