3. Kostkinderaufsicht; 7. August 1903.
2) ob die Wohnung im Verhältnis zur Kopfzahl der Bewohner
genügend groß — selbstverständlich nach dem Maßstabe be⸗
scheidener Verhältnisse —, trocken und reinlich gehalten ist, ob
die Pflegeeltern und deren Kinder gesund sind;
daß Pfleglinge, welche gelegentlich der amtsärztlichen Unter⸗
suchung für frank befunden wurden — die Aufsichts damen
erhalten in diesen Fällen eine schriftliche Mitteilung des Kgl.
Bezirksarztes — wie überhaupt bei schwereren Erkrankungen
in ürztliche Behandlung genommen werden;
N daß die Kostkinder reinlich gehalten werden, womöglich ein
eigenes, jedenfalls von Erwachsenen getrenntes, reinliches Lager,
auch genügende Leib⸗, Bettwäsche und Kleidung haben;
5) daß die Kostkinder nicht mißhandelt werden.
Mit vorstehendem sind die Aufgaben der Aufsichtsdamen nicht
erschöpfend aufgezählt; vielmehr sind dies nur Winke für ihre
Tätigkeit.
Alles übrige muß der Umsicht, dem richtigen Gefühle und der
Erfahrung der Aufsichtsdamen uͤberlassen werden.
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Jedes Kostkind ist mindestens allmonatlich einmal, und zwar
unvermutet zu besuchen. Im übrigen hängt es von dem freien
Ermessen der Aufsichtsdamen ab, wann uͤnd wie oft sie die Kinder
besuchen wollen.
Es wird in dieser Beziehung auf den mehr oder minder
günstigen Stand der Pflege Rücksicht zu nehmen sein; Tag und
Ergebns eines jeden Besuches sind auf dem sogenannten Kostkinder⸗
blile, welches vom Stadtmagistrate für jedes Kostkind ausgefertigt
und der Aufsichtsdame zugestellt wird, einzutragen.
Am Jahresschlusse sind die Kostkinderblätter zum Zwecke der
statistischen Verarbeitung an den Stadtmagistrat zurüuckzugeben.
Reqtzeitig vorher werden für das folgende Jahr neue Blätter aus—
gegeben.
Kommt das Kostkind aus der Pflege, stirbt es, oder verzieht
die Pflegemutter in einen anderen Bezirk, so hat die Zurückgabe des
Kostkinderblattes an den Stadtmagistrat sofort zu erfolgen.
Zwecks Erörterung der bei der Kostkinderaufsicht gemachten
Erfahrungen, sowie etwä veranlaßter Anträge werden die Aufsichts-
damen von dem Stadtmagistrate alljährlich mindestens zweimal
unter Zuziehung des Kgl. Bezirksarztes, sowie eines Mitgliedes des
Armenpflegschaftsrates versammelt.