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E. Von der Verbringung Betrunkener in polizeilichen
Gewahrsam.
30.
Die Polizeimannschaft ist befugt, Betrunkene,
welche die Sicherheit dritter Personen oder fremden
Eigenthums gefährden, oder Störungen der öffent⸗
lichen Ruhe verüben in polizeilichen Gewahrsam
und zwar zunächst auf die Polizeihauptwache zu
verbringen, soferne solches zur Verhütung weiteren
Unfugs erforderlich ist.
Betrunkene dienstpräsente Militärpersonen sind
in dem vorstehend bezeichneten Falle einem zur
Stelle befindlichen Unteroffizier zu übergeben, falls
dieses unthunlich ist, in der betreffenden Kaserne
oder auf der etwa näher gelegenen Hauptwache be—⸗
hufs weiterer Verfügung zur Anzeige zu bringen,
bei vorhandener Dringlichkeit aber zur Kasernwache,
beziehungsweise Hauptwache abzuliefern.
V.
Widersetzungen und Beleidigungen gegen die
Polizeimannschaft.
8. 60.
Widersetzungen gegen die Polizeimannschaft sind
nach Art. 137 des Strafgesetzbuches als Vergehen
strafbar.
Werden einzelne Polizeisoldaten außerdem bei
Ausübung ihres Dienstes beleidigt oder beschimpft,