Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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E. Von der Verbringung Betrunkener in polizeilichen 
Gewahrsam. 
30. 
Die Polizeimannschaft ist befugt, Betrunkene, 
welche die Sicherheit dritter Personen oder fremden 
Eigenthums gefährden, oder Störungen der öffent⸗ 
lichen Ruhe verüben in polizeilichen Gewahrsam 
und zwar zunächst auf die Polizeihauptwache zu 
verbringen, soferne solches zur Verhütung weiteren 
Unfugs erforderlich ist. 
Betrunkene dienstpräsente Militärpersonen sind 
in dem vorstehend bezeichneten Falle einem zur 
Stelle befindlichen Unteroffizier zu übergeben, falls 
dieses unthunlich ist, in der betreffenden Kaserne 
oder auf der etwa näher gelegenen Hauptwache be—⸗ 
hufs weiterer Verfügung zur Anzeige zu bringen, 
bei vorhandener Dringlichkeit aber zur Kasernwache, 
beziehungsweise Hauptwache abzuliefern. 
V. 
Widersetzungen und Beleidigungen gegen die 
Polizeimannschaft. 
8. 60. 
Widersetzungen gegen die Polizeimannschaft sind 
nach Art. 137 des Strafgesetzbuches als Vergehen 
strafbar. 
Werden einzelne Polizeisoldaten außerdem bei 
Ausübung ihres Dienstes beleidigt oder beschimpft,
	        
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