Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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ist oder andere selbständige Gründe zur Festnahme 
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Die von der Polizeimannschaft festgenom— 
menen Personen sind, insoferne sie von ihr selbst 
nicht etwa wegen Wegfalls der Ursachen der Fest— 
nahme wieder alsbald freigegeben werden, jederzeit 
ohne Verzug dem Stadtmagistrat behufs unge— 
säumter Ablieferung an den zuständigen Untersuchungs— 
richter, Staatsanwalt oder Einzelnrichter, dienst— 
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Abtheilung vorzuführen. 
Bei Verbrechen und Vergehen, sowie bei den— 
jenigen Uebertretungen, welche mit mehr als 42 Ta— 
gen Arrest oder mit mehr als 150 fl. in Geld be— 
straft werden können, ist der Untersuchungsrichter 
und der Staatsanwalt an demjenigen Bezirksgerichte 
zuständig, in dessen Bezirke der Ort der began— 
genen strafbaren Handlung gelegen ist. 
Bei den übrigen Uebertretungen ist der Rich— 
ter und die Staatsanwaltschaft an demjenigen Stadt— 
oder Landgerichte zuständig, in dessen Bezirke die 
strafbare Handlung verübt wurde. Hat der zustän— 
dige Untersuchungsrichter, Staatsanwalt oder Ein— 
zelnrichter seinen Amtssitz nicht in Nürnberg, so ist 
die festgenommene Person dem Stadtmagi— 
strate zur Veranlassung der Schubliefe— 
rung vorzuführen. 
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