Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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nahme einer Person sich in Zweifel befindet, die 
Festnahme zu unterlassen und auf Erstattung der 
Anzeige des Falles bei der zuständigen Behörde sich 
zu beschränken. 
Werden die vorstehenden Vorschriften über die 
Festnahme auf die am häufigsten vorkommenden 
Fälle von Gesetzes-Uebertretungen angewendet, so 
ergibt sich Folgendes: 
1) Personen, welche durch richterliches Erkenntniß 
aus dem bayerischen Staatsgebiete verwiesen 
sind oder gemäß polizeilicher Anordnung das— 
selbe oder einen gewissen Bezirk zu verlassen 
haben, sind bei unbefugter Rückkehr behufs 
der Verhinderung der Fortsetzung der Ueber— 
tretung festzunehmen. 
„J Aus demselben Grunde sind unter Polizei— 
aufsicht gestellte Personen festzunehmen, wenn 
sie außer Nothfällen sich dieser Aufsicht ent— 
ziehen oder den zum Vollzuge derselben von 
der Distriktspolizeibehörde gegebenen Vorschrif⸗ 
ten zuwiderhandeln, z. B. ohne das Obwalten 
eines Nothfalles Häuser, Anstalten, Plätze 
oder Bezirke, deren Betreten ihnen untersagt 
ist, gleichwohl betreten oder im Falle der er—⸗ 
weiterten Aufsicht ihren Wohnort oder ihre 
Wohnung ohne Erlaubniß verlassen. 
— «
	        
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