Full text: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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Spuren schreitet und an der Ausführung seiner Ab— 
sicht durch gelindere Mittel nicht gehindert wer— 
den kann. 
Außer den in den Nrn. 13, 15, 18, 19, 
20, 21, 22 und 23 angeführten Fällen und vor— 
behaltlich der Bestimmungen der Nrn. 29 und 30 
ist die Polizeimannschaft nicht befugt, ohne richter— 
lichen Verhafts- oder polizeilichen Vorführungsbefehl 
Personen festzunehmen. 
Tritt ein Fall ein, in welchem die Polizei— 
mannschaft nach der Dienstes-Instruktion zur Fest— 
nahme einer Person nicht berechtigt ist, diese Fest— 
nahme aber nach den obwaltenden Umständen für 
dringend geboten erachten würde, so hat sie über 
die gegen eine bestimmte Person wegen eines Ver— 
brechens oder Vergehens vorliegenden Verdachts— 
gründe an den Stadtmagistrat behufs ungesäumter 
Mittheilung an das zuständige oder nächst gelegene 
Gericht schleunigst Anzeige zu erstatten und bis zum 
Eintreffen einer Verfügung für die fortwährende 
Beobachtung des Verdächtigen möglichst Sorge zu 
tragen. 
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Die Polizeimannschaft hat in den Fällen, in 
welchen sie über ihre Berechtigung zur Fest—
	        
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