Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

zeigen und falls diese des Lesens unkundig ist, den— 
selben ihr vorzulesen. 
Ist die Vorzeigung oder Vorlesung des Vor— 
führungsbefehles aus irgend einem Grunde nicht 
thunlich, so muß dem Festgenommenen wenigstens 
von dem Grunde seiner Vorführung sogleich Kennt⸗ 
niß gegeben werden. 
Die auf Grund eines solchen Befehls fest⸗ 
genommene Person muß unverzüglich nach näherer 
Bestimmung des Befehls vorgeführt werden und 
ist, falls der betreffende Ort außerhalb der Stadt 
Nürnberg gelegen ist, dem Stadtmagistrate zur 
Veranlaßung der Verbringung dahin nach den Be— 
stimmungen über das Schubwesen vorzuführen. 
O. 
don der Festnahme von Personen ohne richter⸗ 
lichen oder polizeilichen Befehl. 
13. 
Die Polizeimannschaft hat auch ohne richter— 
lichen oder polizeilichen Befehl, eine zu einer Ge⸗ 
fängnißstrafe verurtheilte, aber bisher noch auf 
freiem Fuße befindliche Person ohne Rücksicht auf 
die Größe der gegen sie erkannten Strafe und auf 
deren sonstige Verhältniße festzunehmen und sie dem 
zuständigen Gerichte vorzuführen, wenn eine solche 
Person auf der Flucht, sohin unzweifelhaft auf dem 
Wege, sich dem Strafvollzuge zu entziehen, be— 
treten wird.
	        
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