Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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zu beobachten, und durch möglichst stete Anwesenheit 
an allen öffentlichen Plätzen und Straßen Excesse zu 
berhüten, bei vorfallenden Ruhe- und Sicherheits— 
Störungen aber die nöthige Hülfe sogleich zu bringen 
und entweder die Vollendung zu verhindern, oder wenn 
— 
die Beweismittel zu ihrer Ueberführung zu erforschen, 
hei dem Zusammentreffen mit anderen Patronillen 
sich die gemachten Wahrnehmungen wechselseitig mit⸗ 
zutheilen, verhaftete Individuen sogleich auf die Po⸗ 
lizeiwache einzuliefern, und eben dahin entweder nach 
Begehung des ganzen Distriktes, oder bei wichtigen 
Vorfällen auch fogleich über die gemachten eigenen 
Beobachtungen Meldung zu erstatten. 
8. 46. 
Das Militär leistet der Polizeimannschaft bei 
eintretendem Bedürfnisse die nothwendige Assistenz, 
wenn letztere von dem kgl. Stadtcommissariate oder 
dem Magistrate nachgesucht wird. 
Ausnahmsweise ist auch jeder Polizei-Beamte, 
insbesondere jeder im Dienste befindliche Polizei⸗Actuar 
oder Offiziant in allen denjenigen Fällen, in welchen 
Gefahr auf Verzug steht und daher die eben bemerkte 
Requisition nicht abgewartet werden kann, berechtigt, 
die Assistenz des Militärs bei der kgl. Stadtcomman— 
dantschaft, oder bei Gefahr auf Verzug auf der nächst 
gelegenen Militärwache nachzusuchen. 
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