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zu beobachten, und durch möglichst stete Anwesenheit
an allen öffentlichen Plätzen und Straßen Excesse zu
berhüten, bei vorfallenden Ruhe- und Sicherheits—
Störungen aber die nöthige Hülfe sogleich zu bringen
und entweder die Vollendung zu verhindern, oder wenn
—
die Beweismittel zu ihrer Ueberführung zu erforschen,
hei dem Zusammentreffen mit anderen Patronillen
sich die gemachten Wahrnehmungen wechselseitig mit⸗
zutheilen, verhaftete Individuen sogleich auf die Po⸗
lizeiwache einzuliefern, und eben dahin entweder nach
Begehung des ganzen Distriktes, oder bei wichtigen
Vorfällen auch fogleich über die gemachten eigenen
Beobachtungen Meldung zu erstatten.
8. 46.
Das Militär leistet der Polizeimannschaft bei
eintretendem Bedürfnisse die nothwendige Assistenz,
wenn letztere von dem kgl. Stadtcommissariate oder
dem Magistrate nachgesucht wird.
Ausnahmsweise ist auch jeder Polizei-Beamte,
insbesondere jeder im Dienste befindliche Polizei⸗Actuar
oder Offiziant in allen denjenigen Fällen, in welchen
Gefahr auf Verzug steht und daher die eben bemerkte
Requisition nicht abgewartet werden kann, berechtigt,
die Assistenz des Militärs bei der kgl. Stadtcomman—
dantschaft, oder bei Gefahr auf Verzug auf der nächst
gelegenen Militärwache nachzusuchen.
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