Volltext: Umgearbeitete Dienst-Instruction für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der königl. bayer. Stadt Nürnberg

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8. 26. 
Vom Nebendienst. 
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Derselbe besteht: 
a) in Civil-Vigilanzen nach Stadt-Vierteln; 
p) in der Zutheilung an das k. Stadtcommissariat. 
2. 27. 
Distrikts-Vigilanz. 
Dieselbe vollzieht die besondere Aufsicht auf einen 
bestimmten Theil der Stadt; die Auswahl der Civil— 
Vigilanten aus der ganzen Polizeimannschaft, sowie 
deren Vertheilung liegt dem Oberrottmeister ob. 
Die zum Vigilanz-Dienste verwendeten Polizei— 
soldaten haben stets in Civilkleidung — jedoch mit 
Uniforms-Weste — zu gehen, und müssen jederzeit 
mit ihrer Legitimationskarte versehen sein, um solche 
im Falle Bedürfens vorzeigen zu können. 
Für die Civil-Vigilanten besteht keine bestimmte 
Dienstzeit; dieselben müssen vielmehr in früher Morgen⸗ 
stunde ihre Dienstverrichtungen beginnen, und solche, 
so lange es nöthig ist, bis zum späten Abende, ja 
nach Umständen sogar bis in die Nacht fortsetzen. 
Die Thätigkeit der Civilvigilanten hat sich vor— 
zugsweise auf den Spähedienst, hienächst auf Bettler 
und legitimationslose Personen, sowie auf Straßen— 
und Reinlichkeits-Polizei zu erstrecken. 
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