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8. 26.
Vom Nebendienst.
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Derselbe besteht:
a) in Civil-Vigilanzen nach Stadt-Vierteln;
p) in der Zutheilung an das k. Stadtcommissariat.
2. 27.
Distrikts-Vigilanz.
Dieselbe vollzieht die besondere Aufsicht auf einen
bestimmten Theil der Stadt; die Auswahl der Civil—
Vigilanten aus der ganzen Polizeimannschaft, sowie
deren Vertheilung liegt dem Oberrottmeister ob.
Die zum Vigilanz-Dienste verwendeten Polizei—
soldaten haben stets in Civilkleidung — jedoch mit
Uniforms-Weste — zu gehen, und müssen jederzeit
mit ihrer Legitimationskarte versehen sein, um solche
im Falle Bedürfens vorzeigen zu können.
Für die Civil-Vigilanten besteht keine bestimmte
Dienstzeit; dieselben müssen vielmehr in früher Morgen⸗
stunde ihre Dienstverrichtungen beginnen, und solche,
so lange es nöthig ist, bis zum späten Abende, ja
nach Umständen sogar bis in die Nacht fortsetzen.
Die Thätigkeit der Civilvigilanten hat sich vor—
zugsweise auf den Spähedienst, hienächst auf Bettler
und legitimationslose Personen, sowie auf Straßen—
und Reinlichkeits-Polizei zu erstrecken.
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