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8 46.
Vorläufige Festnahme betrunkener Personen.
Betrunkene, welche öffentliches Ärgernis erregen
oder Unfug treiben und Störungen verursachen,
können von öffentlichen Wegen, Plätzen und Ver—
sammlungsorten sowie aus Wirtschaftslokalitäten
entfernt werden.
Falls dieselben die Sicherheit dritter Personen
oder fremden Eigentums gefährden oder Störungen
der öffentlichen Ruhe verüben, sind sie festzunehmen
und in den Polizeigewahrsam zu verbringen, so—
weit dies zur Verhütung weiteren Unfugs erforder—
lich ist.
Von der Einschaffung in den Polizeigewahrsam
ist dem zuständigen Beamten sofort Meldung zu
erstatten.
Die polizeiliche Verwahrung darf in diesem
Falle 24 Stunden nicht überschreiten.
847.
Vorläufige Festnahme von unsicheren Heeresdienst—
pflichtigen und von Fahnenflüchtigen.
Unsichere Heeresdienstpflichtige, d. i. solche Mili—
tärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehör—
den abzuhaltenden Termin nicht erschienen sind,
dürfen nur auf Grund besonderer Anordnung oder
wenn Fluchtgefahr nachgewiesen ist, verhaftet
werden.