Volltext: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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8 46. 
Vorläufige Festnahme betrunkener Personen. 
Betrunkene, welche öffentliches Ärgernis erregen 
oder Unfug treiben und Störungen verursachen, 
können von öffentlichen Wegen, Plätzen und Ver— 
sammlungsorten sowie aus Wirtschaftslokalitäten 
entfernt werden. 
Falls dieselben die Sicherheit dritter Personen 
oder fremden Eigentums gefährden oder Störungen 
der öffentlichen Ruhe verüben, sind sie festzunehmen 
und in den Polizeigewahrsam zu verbringen, so— 
weit dies zur Verhütung weiteren Unfugs erforder— 
lich ist. 
Von der Einschaffung in den Polizeigewahrsam 
ist dem zuständigen Beamten sofort Meldung zu 
erstatten. 
Die polizeiliche Verwahrung darf in diesem 
Falle 24 Stunden nicht überschreiten. 
847. 
Vorläufige Festnahme von unsicheren Heeresdienst— 
pflichtigen und von Fahnenflüchtigen. 
Unsichere Heeresdienstpflichtige, d. i. solche Mili— 
tärpflichtige, welche in einem von den Ersatzbehör— 
den abzuhaltenden Termin nicht erschienen sind, 
dürfen nur auf Grund besonderer Anordnung oder 
wenn Fluchtgefahr nachgewiesen ist, verhaftet 
werden.
	        
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