Full text: Dienstanweisung für die Polizei-Mannschaft des Magistrats der kgl. bayer. Stadt Nürnberg

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Mäßigung im Dienste. Gebrauch der Waffe. 
Wird von der Polizeimannschaft einerseits ge— 
fordert, daß sie ihren Dienst mit Eifer und Mut 
verrichte, so hat sie sich anderseits vor einem über— 
stürzten und vorschnellen Eingreifen zu hüten. 
Von den Waffen darf die Polizeimannschaft 
nur im Falle der Notwehr, d. h. wenn sie einen 
gegenwärtigen und rechtswidrigen Angriff von sich 
oder anderen nicht anders abwehren kann, oder in 
besonderen Notfällen, wenn kein anderes Auskunfts— 
mittel mehr gegeben ist, Gebrauch machen. 
89. 
Unparteilichkeit, Unbestechlichkeit. 
Die Polizeimannschaft ist strenge angewiesen, im 
Dienste ohne Rücksicht auf die persönliche Stellung 
der einzelnen Personen, mit welchen sie in Be— 
rührung kommt, vorzugehen. 
Von allen Polizeiorganen wird strengste Un— 
parteilichkeit gefordert. Für amtliche Handlungen, 
selbst wenn sie an sich nicht pflichtwidrig sind, 
Geschenke oder andere Vorteile — z. B. Bewirtung 
— anzunehmen, zu fordern oder sich versprechen 
zu lassen, ist bei schwerer Strafe gemäß 8 331 
des Reichs-Strafgesetzbuches verboten. 
Bestechlichkeit im Dienst hat unbeschadet der
	        
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