Volltext: (1449) 1474-1618 (1633) (1. Band)

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lesene ansag soll mann ir verhaffte maidt undter essenszeit aus 
4en eissen inns loch füren lassen, güetlich zu red halten, wo sie 
mit dem gestolnen silber hinkomen; ir sag widerpringen. 
3837. [1560, XII, 5a] 22. Februar 1561: 
Jacoben Hofman, goldtschmidt, auf sein bitt Wolffen 
Bartln, sindicum, inn seinen sachen zu verschickhen vergönnen. 
3838, [1560, XII, 19 a] 4. März 1561: 
Auf der verordennten herren zur rug verlesenns bedennckhen, 
betreffenndt die begerte besserung des goldtschmidthanndt- 
wercks ordnung, nemblich das hinfüro diejenigen gesellen, so 
außwenndig gelernnt, vor den maisterstückhen alhie zu arbeitten 
schuldig sein sollen, aber denjenigen, so alhie gelernnt, frei sein, 
dieselben drei jar hie oder außwendig zu arbeiten, soll mann 
dieselb besserung also inns werckh richten, doch den goldt- 
schmiden ir übrigs mündtlichs begern ableinen. 
3839. [1560, XIII, 14 b] 31. März 1561: 
Deren von München schreiben von wegen der irrung, so 
sich zwischen den goldschmidten und urleinmachern bei 
inen zutragen, den rugsherrn zu bedencken geben *). 
3840. [1560, XIII, 18 b] 2. April 1561: 
Der geschwornen meister des goldschmidthandtwergks 
supplication und Adamen Aschbachs darauf gegebne ant- 
wurt den rugsherrn zu bedencken zustellen, 
3841. (1561, I, 14 b] 16. April 1561: 
Auf Paulussen Reinhardts, mahlers, verlesene an- 
sag soll mann sein weib an dem angezaigten ort suchen, und, 
do mann sie bedritt, einziehen lassen. 
Es folgen noch ein taar weitere Ratsverlässe über dıesen 
Gegenstand. 
3542. [1561, I, 29 b] 25. April 1561: 
‚. Dergleichen Hannsen vonn Masier, dem püxen- 
schiffter, uff sein suppliciern das bürgerrecht zu Werd umbs 
geldt mitthailen. 
3543. [1561, I, 49a] 7. Mai 1561: 
Jorgen Vogt, goldtschmidt, sein supplicierends begern 
ablainen. 
3844. [1561, II, 17 b] 17. Mai 1561: 
1) Zur Sache vgl. Zahns Jahrbücher I, 260.
	        
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