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4. Die Strafschärfung.
1921
rang, ist ohne weiteren Kinflufs. Ergreift man den KEinohrigen
9der mit dem Diebsmal Gezeichneten auf der Tat, beim Versuch,
als Helfer oder als Hehler, so verfällt er sicher dem Strang. Es
braucht also -- sowohl für den ersten Fall, wie für die Wieder-
holung -- weder das vollendete Delikt vorzuliegen, noch die Be-
teiligung des Bezichtigten als Täter; es genügt, dafs er irgend-
wie „der Tat verwandt‘. Gleicher Inhalt ist ebensowenig benötigt,
Gleichartigkeit (Diebstahl -- - Hehlerei) durchaus hinreichend. Raub
könnte an sich als diesen koordiniert angesehen werden; doch
würdigt man den Räuber, trotzdem er bereits als Dieb bestraft.
immerhin der ehrlichen Schwertstrafe.
Analoges gilt für Unzucht und Kuppeleiz auch sie scheinen
völlig gleichberechtigt. Die vorher schon der Begehung des ersten
Reats überführte Kupplerin schlägt man ebenso, wie die öfters be-
strafte Dirne, als „unendlich: aus der Stadt, bei Unverbesserlichkeit
erkennt man sogar auf das Grab oder, wie 1584, auf den Strang.
Sonst unterstehen hinsichtlich des Konkubinats, der Kuppelei, wie
des Ehebruchs die Rückfallsstrafen schon vor der Karolina genauer
Normierung, Dasselbe bekundet sich bei Urfehdbruch und Gottes-
jästerung.*)
Nach E. d. PGO. huldigt man auch hier gröfserer Strenge.
Selbst für die Alchemie wird anläfslich des bedenklichen Hangs
der Bürger und zumal der Patrizier zu dieser gefährlichen Kunst
durch Mandat von 1696 eine Strafschärfung bei wiederholter Be-
tretung angedroht. Am unerbittlichsten jedoch verfährt man gegen
die Zigeuner, indem sie nach dem Patent von 1710 bei Wieder-
ergreifung im Gebiet „ohn alles Mittel‘ gehenkt werden sollen.)
Aufserdem verweise ich auf den besonderen Teil.
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malen v. h. beym hals geweist, und am leib gestrafft, wider eingieng und
dieberey pflog, darımb man yetzo bede angen aufs stach u. b. hals v. h.
gewist, StR. 1440, 65; das was die vierd weih zum galgen, Hegel 5, 660,
1508; achtmal. Dieb gerichtet, Mfzb. 1566; zehnmal. Diebin, Rtschlb. VII,
985; s. a. Manie; es wird meist die Besserungsfähigkeit in Betracht gezogen,
s. Rtschlb. XIV, 177; Einsteigen, Einbrechen erst bei Wiederhol, todes-
würdig, Rtschlb. XLVIL 200, ehenso Bienendiebstahıl. Rtschlb. LXI, 159; s.
a. Diebstahl.
+, s. Sittldel., Meineid, Gotteslästerung
5, Mand. 1696: S. 1. L. 569. Nr. 40
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