Volltext: Geschichte der Stadt Nürnberg von dem ersten urkundlichen Nachweis ihres Bestehens bis auf die neueste Zeit

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Andrerseits müssen wir freilich auch bedenken, daß die Rechtsan—⸗ 
schauungen der damaligen Zeit noch sehr unentwickelt waren. In recht⸗ 
lichen Begriffen dachte man nicht gern. Man hielt sich an Sachen und 
Persönlichkeiten. So hat wahrscheinlich auch Kaiser Friedrich II., als 
er jene in Rede stehende Bestimmung traf, nicht daran gedacht, daß 
die Stadt seinem Hause entfremdet werden könnte. Er glaubte sich 
und seinen Nachfolgern die deutsche Königskrone gesichert. Damit aber 
auch alles, was zum Reiche gehörte, und folglich auch die Stadt Nürn— 
berg. Gehörte aber die Stadt dem Kaiser, so sollte auch kein anderer 
in ihr zu befehlen haben, auch nicht über den Geringsten ihrer Bürger. 
Daher die strengen Bestimmungen, daß sich niemand in ein Dienst⸗ 
oder Abhängigkeitsverhältnis irgend welcher Art zu einem anderen 
Herren begeben solle. 
Die andere Bestimmung, daß kein Bürger wegen eines Vergehens 
vor einem anderen Richter, als dem königlichen Schultheiß zu Recht 
stehen soll, bezeichnet den damals schon eximierten Gerichtsstand der 
Stadt. Ursprünglich unterstand sie, wie die Orte des umliegenden 
Landgerichtsbezirks, dem königlichen Grafen, der hier wie überall neben 
anderen königlichen Hoheitsrechten die Gerichtsgewalt übte. Dieser 
königliche Graf war kein anderer als der Burggraf. Wir haben der 
Folge der Zeiten vorauseilend, aus einer Urkunde vom Jahre 1273 
gesehen, daß der Burggraf noch manche Rechte über das Eigentum, sowie 
über Grund und Boden der Stadt beanspruchen durfte. Richten über 
die Nürnberger Bürger konnte er aber schon 1219 nicht mehr. Das 
stand nur dem königlichen Schultheiß zu. Merkwürdig ist es aller— 
dings, daß in unserer ganzen Urkunde der Rechte der Burggrafen 
in der Stadt und gegenüber den Bürgern gar keine Erwähnung 
geschieht. 
Wenn es ferner ein schon länger hergebrachtes Recht genannt 
wird, daß die Steuer nicht von dem Einzelnen, sondern nur von der 
Besamtheit erhoben werden darf, so läßt sich hieraus auf eine schon 
länger bestehende Gemeindeverwaltung schließen. Es mußte doch eine 
Behörde dasein, die die Steuern innerhalb der Bürgerschaft zu ver— 
teilen hatte. Hegel meint, daß diese durch das Bürger-Schöffenkolle— 
gium des Schultheißengerichts gebildet wurde. Davon später. 9*. 
Wir müssen aus den übrigen Bestimmungen der Urkunde schließen, 
daß Nürnberg damals schon eine, wenn auch nicht gerade reiche, so 
doch wohlhabende Stadt war. Denn das Ausleihen von Kapitalien 
an Ritter und Herren gegen Verpfändung von Grundstücken scheinen 
seine Bürger schon damals betrieben zu haben. Es war aber von 
höchster Wichtigkeit, daß die Heimzahlung dieser Kapitalien gesichert
	        
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