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109. Öffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901.
85.
Wartezeiten vor Beginn der Fahrt an dem Einsteigeplatze
dessen, welcher sich das Fuhrwerk holen läßt, können unter der fuͤr
eine Person vorgeschriebenen Gebühr auf den Fahrpreis in Anrech⸗
nung gebracht werden.
86.
Für ein Kind unter 12 Jahren in Begleitung Erwachsener ist
kein Fahrgeld zu entrichten; für je zwei solche Kinder ift die Gebühr
für einen Erwachsenen zu zahlen.
Gepäck bis zum Gesamtgewichte von 15 Kilo ist frei. Für
jedes Gepäckstück über 15 Kilo Gewicht ist eine Gebühr von 25 Pfennig
zu bezahlen.
Zur Beförderung von Gepäckstücken im Gesamtgewichte von
mehr als 50 Kilo ist der Wagenführer nicht verpflichtet.
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87.
Zuschläge, welche in der Gebührenordnung nicht vorgesehen
sind, darf der Wagenführer weder fordern noch erheben; ausgenommen
sind die etwaigen Auslagen für Pflasterzoll. Brückengeld usw.
Besondere Vorschriften für die Fuhrwerke ohne
Fahrpreisanzeiger.
88
Für die Fahrten mit Fuhrwerken ohne Fahrpreisanzeiger
innerhalb des Stadtgebietes gilt nachfolgende Zeitgebühr:
. Einspänner.
Viertelstunden
Für 1 und 2“ Für 3 und 4
Personen Versonen
MarkePfennig
Mark Pfennia
Für eine Viertelstunde.. ..160 — 70
Für jede weitere angefangene Viertelstunde — 50 — 60
—
—
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II. Zweispänner.
Viertelstunden
Für hund2
Personen
Mark
Biennie
Für 3 bis 6
Poersonen
Mark Viennig
N
Für eine Viertelstunde... ... . 5—80 7
Für jede weitere angefangene Viertelstunde! — 680 — 70