fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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109. Öffentliches Fuhrwerk; 6. Februar 1901. 
85. 
Wartezeiten vor Beginn der Fahrt an dem Einsteigeplatze 
dessen, welcher sich das Fuhrwerk holen läßt, können unter der fuͤr 
eine Person vorgeschriebenen Gebühr auf den Fahrpreis in Anrech⸗ 
nung gebracht werden. 
86. 
Für ein Kind unter 12 Jahren in Begleitung Erwachsener ist 
kein Fahrgeld zu entrichten; für je zwei solche Kinder ift die Gebühr 
für einen Erwachsenen zu zahlen. 
Gepäck bis zum Gesamtgewichte von 15 Kilo ist frei. Für 
jedes Gepäckstück über 15 Kilo Gewicht ist eine Gebühr von 25 Pfennig 
zu bezahlen. 
Zur Beförderung von Gepäckstücken im Gesamtgewichte von 
mehr als 50 Kilo ist der Wagenführer nicht verpflichtet. 
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87. 
Zuschläge, welche in der Gebührenordnung nicht vorgesehen 
sind, darf der Wagenführer weder fordern noch erheben; ausgenommen 
sind die etwaigen Auslagen für Pflasterzoll. Brückengeld usw. 
Besondere Vorschriften für die Fuhrwerke ohne 
Fahrpreisanzeiger. 
88 
Für die Fahrten mit Fuhrwerken ohne Fahrpreisanzeiger 
innerhalb des Stadtgebietes gilt nachfolgende Zeitgebühr: 
. Einspänner. 
Viertelstunden 
Für 1 und 2“ Für 3 und 4 
Personen Versonen 
MarkePfennig 
Mark Pfennia 
Für eine Viertelstunde.. ..160 — 70 
Für jede weitere angefangene Viertelstunde — 50 — 60 
— 
— 
6 
geocdne 
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Isteh 
II. Zweispänner. 
Viertelstunden 
Für hund2 
Personen 
Mark 
Biennie 
Für 3 bis 6 
Poersonen 
Mark Viennig 
N 
Für eine Viertelstunde... ... . 5—80 7 
Für jede weitere angefangene Viertelstunde! — 680 — 70
	        
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