Inhaltsverzeichnis: Preussens Politik in Ansbach-Bayreuth

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Haugwitz wie Alvensleben legten ihre Ansichten 
in besonderen Gutachten‘ nieder.! Schon vorher 
hatte der König den Gedankengang seines ersten 
Ministers genehmigt.? Nur insofern wurde den Wünschen 
Alvenslebens und Hardenbergs nachgegeben, als 
die an diesen erlassene Instruktion® mit: der Möglichkeit 
einer künftigen Annahme der Unterwerfung rechnete. 
Um den reizbaren fränkischen Minister mit dem Bescheid 
zu versöhnen, beteuerte ihm gleichzeitig Haugwitz in 
einem Privatbrief,* nicht fremde Personen hätten die Ent- 
scheidung herbeigeführt, sondern einzig er, der aufrichtige 
Freund; er habe die Ueberzeugung, dass Hardenberg an 
dem. Posten des auswärtigen Ministers, von welchem aus 
man allein die Beziehungen der Mächte ‚übersehen könne, 
ebenso gehandelt hätte. Hardenberg war tief gekränkt, 
dass man den Besprechungen, welche ihm unsägliche 
Geduld gekostet hatten, dieses Schicksal bereite. Zudem 
1. Das Gutachten von Haugw. erscheint als Bericht an den 
König d. d, Berlin 8. Sept. 1796, der von Alv. wie üblich mit- 
unterzeichnet wurde, Dessen Separatvotum vom nämlichen Tage 
mit dem Vermerk „in Form eines P. M. als Beilage zum heutigen 
Bericht an des Königs Majestät“; R. 50. n. 41—4. 
2. Kabinettsordre vom 7. Sept. 1796; ebda. 
3. d. d. Berlin 8, Sept. 1796, ad contras. Alv. Haugw., abgeg. 
11. Sept., praes. 14. Sept. Der König, heisst es am Schlusse, habe, 
wenn es die Stadt wünsche, vorderhand nichts dagegen, dass seine 
Truppen noch weiter in derselben blieben. Friedrich Wilhelm 
schrieb jedoch eigenhändig dazu, seine Soldaten dürften bei jetzigen 
Zeitläuften nie so verwendet werden, dass er mit anderen Mächten 
kompromittiert werden könne; ebda. 
4. d. d. Berlin 10. Sept. 1796. Bezeichnend für die Ansichten 
von Haugw. ist, dass er weder hier: noch in dem späteren Privat- 
schreiben d. d. Berlin 22. Sept. 1796 einer künftigen Annahme 
der Unterwerfung gedenkt, obwohl er doch bestrebt ist, alles an- 
zuführen, was Hardenberg zufrieden stellen könnte; R. 44 C. 94. 
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