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Nr. 48 in der Provinz Pommern. Brand vom 3. September 1875.
Schneidemühle duͤrch Dampfkraft von W. Gollmer in
Stolp in Pommern.
Die Entstehungsursache des im Kesselhause ausgebrochenen Bran—
des ist unermittelt geblieben. Vermuthlich sind Funken aus der Kessel—
feuerung in das Holzwerk des Kesselbausdaches geflogen und haben
den Brand hervorgerufen.
An Entschädigung wurden gezahlt M. 13588,64
Die Kosten betrugen 355,06
zusammen M. 13943,
Nr. 49 im Königreiche Bayern. Brand vom 9. September 1875.
Mahl- und Schneidemühle durch Wasserkraft der Aktien—
Gesellschaft „Kunstmühle Tivoli“ in Muͤnchen.
Das Feuer ist auf dem 5. Bodenraum der Kunstmühle Tivoli
ausgebrochen und muß die Entstehung desselben, wenn die überein—
stimmenden Aussagen zweier Mühlburschen richtig sind, einer Mehl—
explosion beim Ausräumen des Vorzylinders und der Schnecke zuge⸗
schrieben werden. Bei der beim Zylinder vorgenommenen Arbeit“ will
man sich keines offenen Lichtes, sondern einer Petroleum⸗Sicherheits⸗
lampe bedient haben; überhaupt soll offenes Licht in der Muͤhle gar
nicht vorhanden gewesen sein.
An Entschädigung wurden gezahlt M. 82196,1
Die Kosten betrugen 110,60
zusammen M. 82306
Nr. 50 in der Provinz Sachsen. Brand vom 7. Oktober 1875.
Mahl⸗ und Schneidemühle durch Wasserkraft von Eichel
und Meyhoff in Alsleben a. S.
Die Entstehungsursache des auf dem dritten Boden der Mahlmühe
beim Spitzgange ausgebrochenen Feuers, das die Mahlmühle sowie die
Graupenmühle mit Inhalt vernichtet hat, ist unermittelt geblieben; es
wird, ohne daß indeß ein positiver Anhalt dafür vorliegt Fahrlässig⸗
keit eines Müllergesellen vermutet.
An Entschädigung wurden gezahlt M. 181005,00
Die Kosten betrugen 1056,060
zusammen M. 1820617,56
Einem Arbeiter, der sich beim Retten hervorgethan hat, wurde
eine Gratifikation von M. 45,00 dewährt.
Nr. 51 in der Provinz Hannover. Brand vom 21. Oktober 187.
Schneidemühle durch Dampf- und Wasserkraft „Wendener
Holzwerke, Bannow u. Heineken“ (Besitzer H. Hartung in
Wendenmühle.)
Als Entstehungsursache des in einem Holzlagerschuppen ausge—
brochenen Brandes dürfte vorsätzliche oder fahrlässige Brandstiftung
anzunehmen sein. Beschädigt wurden in der Hauptsache Hölzer.
Die Versicherten beanspruchten eine Entschädigung von M. 51857, 49,