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mmer sind die Triebwerke etwas zu kurz dabei gekommen, obgleich
man dem Gesetzgebern durchaus nicht den Vorwurf machen kann, daß
sie dieselben gaͤnz unberückfichtigt gelassen haben. Indessen, wer die
Wassergesetgebung in Preußen verfolgt hat, muß zugeben daß der
Wert der Betriebskraft des Wassers von den meisten, die sich bei der
Gesetzgebung betheiligt haben, unterschätzt worden ist und ich selbst,
obgleich vielfach beschäftigt gewesen mit Meliorationen, muß es doch,
wenigsiens betreffs Preußens als eine kleine Epidemie bezeichnen, zu—
folge welcher man an die Ent- und Be-wässerungen allzu großer Hoff⸗
nungen geknüpft hat, sowie daß man sich — nach meiner Ansicht
wenigstens — 'dielfach zu große Aufgaben gestellt und Ausgaben ge—
macht hat die durchaus nicht gerechtfertigt waren und daß man viel—
fach Triebwerke beseitigt hat. Vielfach wäre es für das Nationalver⸗
mögen viel nützlicher gewesen, wenn sie bestehen geblieben wären, als
daß ihre Beseitigung zugegeben wurde zu Gunsten von Ent- und Be—
wässerungen. In Sachsen, Würtemberg und in einigen kleineren
Staaten Deutschlands sind ähnliche Gesetzgebungen, die ganz ähnliche
Fehler haben, wie die in Preußen. In Baden ist die Gesetzgebung
angeschlossen an die französische und hat vielfache Vorzüge vor den
übrigens bisher genannten. Die beste Gesetzgebung hat aber entschie—
den Bayern. Wie uns Bayern in Bezug auf die Benutzung der Dampf—
kraft zum Betrieb von Eisenbahnen vorangegangen ist, so ist uns
Bayern auch in Bezug auf die Wassergesetzgebung nicht etwa um eine
Nasenlänge, sondern um ein Meuschenalter vorausgegangen. Wir
wollen hoffen, daß wir auch bald zu einer ähnlichen Gesetz—
gebung kommen und man kann mit Recht den Wunsch hegen, daß die
bayrische Wassergesetzgebung uns als Vorbild dienen werde. Es ist
nicht zu leugnen — die Herren von Bayern werden das entschuldigen —
daß auch in der bayerischen Gesetzgebung kleine Lücken und Mängel
enthalten sind, aber in Rücksicht auf die Triebwerke ist sie besser und
konsequenter als alle übrigen Gesetzgebungen und ich empfehle Ihnen
daher die bayerische Gesetzgebung zum Studium, um daraus zu ersehen,
was Sie von der neueren eknn zu erwarten haben. Die Herren
aus Bayern aber werden ihre Theilnahme nicht versagen, wenn ich
sie bitte, bei der bevorstehenden deutschen Gesetzgebung auch die
kleinsten Lücken mit ausfüllen zu helfen.
Wenn ich mich nun frage, was soll gemacht werden bei der neuen
Gesetzgebung, so wiederhole ich in aller Kürze noch einmal das: Es
muß die möglichste Ausnützung des Wassers stattfinden, wir Müller
müssen uns also mit den übrigen Interessenten durchaus vertragen;
wenn die frühere Gesetzgebung den Fehler gemacht hat, daß sie nicht
die gehörige Rücksicht auf die Betriebswerke genommen, so wollen wir
nicht in den gegentheiligen Fehler der Zurücksetzung anderer Interessen
verfallen. Wir wollen die Gesetzgeber ersuchen, daß sie dies festhalten,
denn anders geht es nicht, sonst wird die Getzgebung wieder unvoll—
ständig und für unser ganzes Vaterland nachtheilig, wenn die eine
Nutzungsart vor der andern bevorzugt wird. So schwierig das auch
sein mag, alle Nutzungen des Wassers in einem einzigen Gesetze zu