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A. Allgemeiner Teil, HM. Die Strafe,
Urteilte über jene Fälle vordem stets der Rat. so sind später
die auf der „Mundhat i. e. In loco privilegiato (oder in loeis pub-
lieis) verübten Realinjurien vor dem Fünfergericht abzuwandeln,
sodann aber dem Rate noch per expressam legem die satisfactio
publica reserviert.“ Auch hat der Richter seine Bufse zu bean-
spruchen, „wie die vor den Fünfen zu geben erteilt werden,‘ und
soll hierin keine Gnade gewähren. Ja, selbst, wer in der Muntat
ajn Eigen salt, mufs dem Richter die vierfache Verkaufstaxe
preisgeben.*)
Nach der Änderung im Strafensystem liest man zehn Jahre
Verweisung bei Messerzucken, wenige Tage Loch bei Schmähen
auf dem Markt, vierzehn bei gegenseitiger Verletzung, aufserdem
bei sonstiger Tätlichkeit Gefängnis oder Verbannung in höherem
Mafse, Geldstrafen und — Abschlagung der Hand. 1414 schlägt
einer einem Patrizier in'(an) den Hals, was ihm Thurm und Ver-
weisung zuzieht; des Königs Auftrager wird fünf Jahre verbannt,
weil er einen Knaben in der Muntat hart gezüchtigt.°) Neben
Mifshandlungen sind Fluchen, Diebstahl und Spiel als Muntatfälle
hervorgehoben. Das Stehlen eines Schleiers auf dem Markt trägt
1407 die hohe Strafe des Ohrenabschneidens und ewige Verweisung
ain; auf letztere erkennt man gegen einen, welcher dortselbst um
drei Pfennige spielte.®)
Unter strengster Norm stehen die auf dem Rathaus verübten
Frevel; wegen Schlagens unter die Augen liest man zehn Jahre.
Eines Selbstmordversuchs ist bereits gedacht. Was die Gerichts-
stätte an sich anlangt, so ist 1382 Unbescheidenheit und Übel-
handeln vor Schöffen und Frager mit einem Jahr normiert. 1416
tritt Handverlust und ewige Verweisung ein, da einer dem Prozefs-
gegner eine Urkunde entreilst, so dafs das Siegel sich löst.
Ähnliches ist 1454 verzeichnet. Wegen der etwa in Betracht
kommenden peinlichen Sühne kann im Fall des Leugnens stets
mit Tortur vorgerangyen werden.)
4) MS. 617; Rtb. III, 187, StA.; Stromer, Gesch. d. Reichsschultheifsen-
amts, 106,
5) Hist. dipl. Mag. f. d. Vaterl. 495, 1414; AB. 317, 56, 1409.
8) Hist. d. Mag., 495, 1407, 1415; 5 jar, d. d. er an dem markt öffenlich
droet und Mezzer zuckt, AB. 3817, 1410. 68; 2 tag loch auf M. gröbl. ye-
schmäht, Haderb. IL, 150.
7) Bürver. so sich in Ratstuben erstechen wollen. drei Jahr. Ann. 1398: