Inhaltsverzeichnis: Das alte Nürnberger Kriminalrecht

A, Allgemeiner Teil, Il. Die Strafe, 
Strafe an sich, in gerichtlicher Beziehung (Wandel dingen) als 
Holung.!°) 
Besals der Burggraf 1273 noch ein Anrecht auf zwei Drittel 
der gerichtlichen Bufsen, so beschwerte er sich 1392 vor dem 
König, dass der Rat die Kläger zumeist vor sein forum zu ziehen 
wisse und ihm so grofsen Nachteil zufüge, bis er endlich mit Ver- 
kauf der Burg jeglichen Anspruchs verlustig ging.!!) Rücksichtlich 
des Reichsschultheifsen ist in den PO. hervorgehoben, dafs diese 
Satzungen ihm, bezw. dem Richter an seinem alten Recht nichts 
schaden sollen. Bei mehreren der angedrohten Bulsen ist aufser- 
lem die Anordnung getroffen, dafs vier Teile derselben der Stadt 
zufallen, der Rest jedoch dem Richter. Aber auch seine Bezüge er- 
scheinen im 14. Jahrhundert als nicht mehr völlig gesichert; so 
„teydingt‘“ z. B. 1377 der Rat mit ihm „vmb alle vel von diesem 
Jar“ und opfert eine nicht allzu grofse Summe, worauf der Schult- 
heifs „die burger ledig und lossagt‘“. 1?) 
1427 geriet er völlig in der Stadtväter Dependenz, leistete 
ihnen den Gehorsamseid und verlor jegliches Anrecht auf die 
gerichtlichen Gefälle. Seit Bestehen des —- angeblich 1362 — 
errichteten Fünfergerichts wurden die Geldbufsen der Mehrzahl 
nach nicht mehr vom Rat, sondern von den Fünfherrn verhängt 
und in den sog. Haderbüchern verewigt. Die Verurteilten sind in 
ihnen zumeist mit dem ganzen Namen verzeichnet, bei den „in 
der Stille abgestraften‘““ Personen hatte man inde[s an einem Buch- 
staben Genüge.!®) Auch das Spital erhielt zuweilen den verwirkten 
Betrag; im Landgebiet fielen die Frevelbulsen dem Eigenherrn zu.!) 
Hinsichtlich des Vorrangs bei mehreren Bezugsberechtigten 
ist hie und da vermerkt, dafs der Richter sein Recht voraus 
empfangen solle; nicht so bei Totschlag und Frevel durch Gäste. 
Diese „richten“ sich, um das Stadtgebiet wieder betreten zu dürfen, 
vorerst mit den Bürgern und dann mit dem Richter.) Auf das 
Fraifsgeld verzichtet mitunter der Rat, um die Bezüge, welche dem 
Verletzten zugesprochen sind, nicht zu verkürzen. Letztere hat 
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10) Verfahren, 246, (51), 11) Stromer, 5, 47. 
12) PO. 31, 8; StR. 1377, 66: Stadt soviel geben, als dem Kinde, PO. 21: 
ebenso bei Heimsuche, 37, 
18) 8. 1, L. 202, Nr. 18. 
14) MS. 617; ein Betrüger muls 1000 fi an Spital zahlen, Soden 1, 289. 
15) Stromer. 105
	        
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