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152. Auf Grund der oberpolizeilichen Vorschrift vom 19. Jan. Justruktion
1881 über die Aufstellung und Dieustesthätigkeit der ————
Trichinenschauer (Kreisamtsbl. 1881 S. 69). Maner.
1) Die Trichinenschauer werden für bestimmte Bezirke
aufgestellt und sind verpflichtet, innerhalb der Zeit vom 21. März
bis 21. September von früh 6 Uhr bis abends 8 Uhr, inner—
halb der Zeit vom 21. September bis 21. März von früh
8 Uhr bis abends 6 Uhr auf jeweiliges Verlangen unverzüglich,
sowohl in ihren Bezirken, als auch in denjenigen, für welche
sie vorübergehend und aushilfsweise aufgestellt sind, Unter—
suchungen vorzunehmen.
Während der Mittagsstunden von 12 bis 2 Uhr und
während der vormittägigen Gottesdienste an Sonn- und Feier—
tagen, sofern an diesen die Untersuchungen nicht ganz zu um—
gehen sind, ist der Trichinenschauer zur Vornahme von Unter—
suchungen nicht verpflichtet.
2) Die nach 88 Abs. 2 der oberpolizeilichen Vorschrift
vom 19. Januar 1881 zulässige Revision der mikroskopischen
Untersuchung ist durch den von der Polizeibehörde bezeichneten
Sachverständigen, welchem die Trichinenschauer auf spezielle
Weisung die Untersuchungspräparate unmittelbar vorzulegen
haben, vorzunehmen.
3) Ueber das Auffinden von Trichinen haben die Trichinen—
schauer bis zur behördlichen Feststellung und Bekanntgabe des
Befundes Stillschweigen zu beachten.
Ortspol. Vorschr. v. 16. April 1881.
150. Auf Grund der Ziff. 8 der ortspolizeilichen Vorschriften
vom 16. April 1881 über die mikroskopische Untersuchung des
Schweinefleisches auf Trichinen, werden die Gebühren der
Trichinenschauer hiermit derart bis auf weiteres festgesetzt, daß
dieselben betragen:
1) für die Untersuchung eines Schweines. 1Mk.
2) im Falle mehrere Schweine gleichzeitig
an einem und demselben Orte untersucht
werden, für das erste Schwein ..
ür jedes weitere Schweii
für ein Stück Schweinefleisch oder einen
Schinkkenn.
gleichzeitiger Untersuchung von mehreren
Fleischstücken oder Schinken an demselben
Orte für das erste Stück
für jedes weitere Stück
Gebühren
der
Trichinen—
schauer.
Bei
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