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die notwendigen Arbeitsbescheinigungen für die Jahre 1888, 89
und 90 zu beschaffen, so sind sie auch noch durch die insbesondere
1892 von Nürnberg aus in Seene gesetzte gewissenlose Agitation
gegen das Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetz schwer ge—
schädigt worden; denn einerseits ist es vorgekommen, daß den
unständigen Arbeitern von ihren Arbeitgebern vielfach keine Bei—
tragsmarken mehr eingeklebt wurden und andererseits hat die
Durchführung der für diese Arbeiterkategorien während der Zeit
der Arbeitslosigkeit notwendige Selbstversicherung unter dem Druck
dieser Agitation nicht nur keine Fortschritte, sondern sogar einen
Rückschritt gemacht. Nachstehend folgt zur Veranschaulichung eine
Tabelle der Versicherungsanstalt für Mittelfranken:
— Verkaufte Selbstversicherungs⸗
Jahraana Gesamteinnahme in Mark marken (à 28 Pfg.)
Stück
,
1891 1193 732 1681
1892 1207 999 1490
1893 1147 988 1884
180 1286 678 3086
Die Folge ist nun, daß jetzt die Rentenansprüche solcher
Arbeiter in großer Zahl abgewiesen werden. Andererseits
—D
wenn er sich in einer versicherungspflichtigen Beschäftigung befindet,
obwohl die Aussicht auf Erlangung einer Invalidenrente äquat
Null ist; hier wäre eine Abänderung der bestehenden Bestimmungen
dringend wünschenswert.
Der andere sehr gerechtfertigte Beschwerdepunkt betrifft den
Zeitpunkt des Eintrittes der Invalidität. Gemäß 89
des Invaliditäts- und Altersversicherungsgesetzes wird dieselbe
angenommen, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande ist,
circa den dritten Teil des ortsüblichen Taglohnes zu verdienen.
Nehmen wir ein Beispiel:
Für einen erwachsenen männlichen Taalöhner im Bezirksamt
Neustadt a. A. beträgt:
der Jahresarbeitsverdienst 340 M
der Anschlag des Wertes der Naturalbezüge 220
der ortsübliche Taglohn 1,20
nach den Festsetzungen durch die höhere Verwaltungsbebörde.