Volltext: Verhandlungen der ... Wanderversammlung Bayerischer Landwirte zu Nürnberg vom 12. bis 15. Mai 1895 (32. (1895))

Gemeindebehörde angezeigt sind, in der Dienstbotenkrankenkasse ver— 
sichert sind, die teils mit der Krankenhauskasse, teils mit der 
Armenkasse vereinigt ist; die Leistungen bestehen in freier ärzt— 
licher Behandlung und Verpflegung auf die Dauer von 90 Tagen, 
wogegen die Gemeinden zur Erhebung von Krankenkassebeiträgen 
bis zu 15 Pfg wöchentlich berechtigt sind. 
Lediglich subsidiär sind die beiden anderen Arten der Kranken— 
fürsorge, wenn Bestimmungen gemäß Ziff. 1 und 2 nicht ge— 
troffen sind. 
3. Gemäß 8 10 des Reichsgesetzes vom 5. V. 86 über die 
land- und forstwirtschaftliche Unfall- und Krankenversicherung 
erhalten bei einer durch einen Betriebsunfall herbeigeführten Er— 
krankung die Arbeiter (Dienstboten und Taglöhner) — nicht aber 
die Betriebsunternehmer — freie ärztliche Behandlung nebst 
Arznei und kleinen Heilmitteln auf Kosten der Gemeinde, in 
deren Bezirk der Unfall sich ereignet hat; eine Gegenleistung 
der Versicherten besteht nicht, die Krankenfürsorge dauert 18 
Wochen. 
1. Bei Erkrankungen, die nicht Folge von Betriebsunfällen 
— 
boten und ständige Taglöhner, die eigene Mittel nicht besitzen, 
ärztliche Behandlung und Verpflegung auf Kosten der Armen— 
kisse der Dienstgemeinde in der Dauer von 90 Tagen; diese 
Krankenfürsorge trägt den Charakter der Armenunterstützung und hat 
alle die mißlichen Beschränkungen derselben in Bezug auf Wahl— 
recht, Heimaterwerb und Verehelichung zur Folge. Es ist daher 
sehr leicht der Fall denkbar, daß ein armer Dienstbote oder Tag— 
löhner die Folgen der Nachlässigkeit seines Dienstherrn in Bezug 
auf Anzeige bei der Gemeindebehörde gemäß Art. 20 des Armen— 
gesetzes — vergl. oben Ziff. 2 — tragen muß; denn wenn auch 
eine Reihe von Landesrechten wenigstens den Dienstboten subsidiär 
einen zivilrechtlichen Anspruch auf Krankenhilfe gegen den Brot— 
herrn gibt, so z. B. das preußische Landrecht, so ist doch auch 
dieser Anspruch auf diejenigen Krankheiten beschränkt, welche sich 
der Dienstbote im Dienste selbst zugezogen hat. Bei einer sonst 
acquirierten Krankheit und versäumter Anzeige des Diensteintrittes 
durch die Herrschaft verwandelt sich für den Dienstboten das Recht 
auf Krankenunterstützung in eine Armenunterstützung. 
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