fullscreen: Ortspolizeiliche Vorschriften und örtliche Satzungen der Stadt Nürnberg

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45. Verkehr mit Brotwaren; 1. Juni 1892. 
45. Verkehr mit KBrotwaren. 
Ortspolizeiliche Vorschrift vom 1. Juni 1892.1) 
(Amtsblatt Nr. 65). 
Zu Artikel 74 Absatz 1 Ziffer 2, Artikel 75 Absatz 1, Artikel 142 Absatz 3, Artikel 140 
difer 1 und Artikel 145 Absatz 1 Ziffer J1 des Polizeistrafgesetzbuches, dann 
88 73 und 74 der Reichsgewerbeordnung. 
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81. 
Schwarzes Brot (Roggen- und mit Roggen- und mit anderem 
Mehle gemischt gebackenes Brot) muß dahier von den Bäckern und 
Brothändlern nach dem Gewichte verkauft werden. 
Dasselbe darf von den Bäckern nur in Größen von einem 
oder mehreren vollen Pfunden ausgebacken werden. Diesem Brote 
muß das, einem jeden Bäcker eigentümliche, der Polizeibehörde 
angezeigte Merkzeichen aufgedrückt sein. 
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2. 
Schwarzes Brot (siehe 81) muß zur Zeit des Verkaufes min— 
destens dasjenige Gewicht haben, welches vollgewichtig ausgebackenes 
Brot nach 4tägigem Lagern hat. 
Demgemäß wird ein Mindergewicht 
bis zu 100 Gramm bei Sechspfundlaiben, 
80 „Vierpfundlaiben, 
90 F „Vierpfundkipfen, 
65 „Zweipfundkipfen, 
835 „ Einpfundkipfen 
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zugelassen. 
Schwarzes Brot von größerem Mindergewichte muß durch 
Einschnitte gekennzeichnet und darf nur als altgebackenes Brot feil— 
gehalten oder verkauft werden. 
83. 
Bäcker und Verkäufer von Brotwaren sind verpflichtet, die 
Preise und das Gewicht des zum Verkaufe bestimmten schwarzen, 
des gemischten und römischen Brotes, ferner das Gewicht der 
) Ergänzt beziehungsweise abgeändert durch, die ortspolizeiliche Vor— 
schrift vom 4. Zuli 1859 (Amtsblatt Nr. 82 Seite 421; im vorliegenden Ab— 
druck herücksichtigt).
	        
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