408 Vierter Teil. ‚Die öffentlichen Einnahmen von 1431 bis 1440.
Allen Gläubigern ohne Unterschied stand endlich das Recht zu, über
ihre Renten nach Belieben zu verfügen. Sie können sie also ganz oder
‚eilweise veräufsern, oder dritten Personen vorübergehend oder dauernd
ain Bezugsrecht an ihnen einräumen. Insbesondere ist es den Eltern, welche
sin Leibgeding auf den Namen eines ihrer Kinder kaufen, unbenommen,
die Nutzniefsung der Rente sich für ihre Lebenszeit selbst vorzubehalten.
Um derartige Verfügungen der Stadt gegenüber rechtskräftig zu machen,
bedarf es weiter nichts als eines entsprechenden Eintrages in dem Stadt-
schuldbuch, den die Losunger auf Antrag des Rentengläubigers auf dem
Jazu im Leibgeding- und Ewiggeldbuche vorgesehenen freien Raum kosten-
los bewirken.
Die Lösung des Schuldverhältnisses erfolgt beim Ewiggeld nur durch
Jie Rückzahlung des Rentenkapitals. Stirbt der Besitzer einer Kwigrente,
so geht das Bezugs- und Eigentumsrecht ohne weiteres auf seine Erben
über. Zur Rückzahlung des Rentenkapitals entschliefst sich der Rat ent-
weder auf Bitten des Gläubigers, insbesondere wenn derselbe sich bereit
arklärt, dafür auf einen Teil des Rentenkapitals Verzicht zu leisten; oder
aber der Rat ergreift die Initiative zum Rückkauf, sei’s um die Renten-
schuld überhaupt zu verringern, sei’s um bei steigenden Rentenpreisen
wohlfeil verkaufte Renten durch besser bezahlte zu ersetzen. Leibgedinge
werden, da sie von Rechts wegen unkündbar sind, nur. ganz ausnahms-
weise abgelöst, wenn der Leibzüchter den Rat dringend darum bittet und
seinen Rentenanspruch um ein billiges preiszugeben bereit ist. Im
ibrigen erlöschen sie mit dem Tode des Gläubigers oder, wenn sie —
wie es bisweilen geschieht — auf „zwei Leiber“, d.h. auf zwei Personen
zu gesamter Hand verkauft sind, mit dem Tode des Überlebenden.
Der Preis der Renten wird vor dem Verkauf vom Rat auf die
Tinheitsrente von einem Gulden berechnet festgesetzt. Er schwankt in
ınserer Epoche zwischen zwanzig und fünfundzwanzig Gulden für Ewig-
yeld und zwischen neun und zehn Gulden für Leibgeding. Das in ewigen
Renten angelegte Kapital verzinst sich also mit 4 und 5%, das in Leib-
renten angelegte mit 10 und 11%. Mafsgebend für den. Rentenpreis
ist natürlich in letzter Linie. das jeweilige Verhältnis von Angebot und
Nachfrage. Dies entwickelt sich aber für die beiden Rentenarten nicht
mmer gleichmäfsig. . Es giebt Zeiten, wo die Leibrenten eine steigende
Tendenz zeigen, während die Ewiggeldpreise fallen und umgekehrt, sodals
ler Marktwert der Renten sehr häufig von dem für ihre Versteuerung
angenommenen Wertverhältnis, demzufolge der Kapitalwert eines Gulden
Ewiggeldes doppelt so hoch sein sollte wie der eines Gulden Leibgedings,
mehr oder minder erheblich abweicht. Auf die Ausgestaltung der KRenten-
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