Objekt: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1897 (1897 (1899))

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Falls weder der Vorgeher noch sein Stellvertreter das Vorgeheramt ausüben 
können, hat der vom Magistrate mit der Beaufsichtigung des Fiakerinstituts 
betraute Beamte den Fiakerdienst anzuordnen, insbesondere die Diensteinteilung 
zu fertigen. 
Scheiden im Laufe eines Kalenderjahres der Vorgeher und sein Stellvertreter 
aus, dann sind die zum öffentlichen Fahrdienste zugelassenen Fuhrwerksbesitzer 
verpflichtet, unter der Leitung eines vom Magistrate hiezu bestellten Fiaker— 
besitzers an dem behördlich festgesetzten Wahltermine eine Ergänzungswahl vor— 
zunehmen. 
813 Absatz II. 
Die Regelung des Eisenbahn-(Tages- wie Nacht-)Dienstes ist in das Ermessen des 
Stadtmagistrates gestellt. 
Vollzugsvorschrift. 
Auf dem Warteplatze vor dem Zentralstaatsbahnhofe haben sich die jeweils 
dorthin bestimmten Fiaker in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. April von morgens 
7 Uhr bis abends 9 Uhr, in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 
morgens 6 Uhr bis abends 9 Uhr zur Fahrt bereit zu halten und müssen nach 
Beendigung einer jeden Fahrt sofort wieder auf den Warteplatz zurückkehren. 
In der gleichen Weise haben die zum Eisenbahnnachtdienst bestimmten Fiaker 
ede Nacht von halb 11 Uhr bis 12 Uhr Dienst zu leisten. 
Jeder Wagenführer, welcher auf dem Warteplatz vor dem Zentralbahnhofe 
Tags über Aufstellung zu nehmen hat, muß sofort nach der Auffahrt bei der 
Bahnhofpolizeiwache eine mit seiner Wagennummer versehene Messingmarke abholen 
und ist verpflichtet, diese Marke während des Tages sorgfältig aufzuheben. 
Nach Ablauf der Tagesdienstzeit (abends 9 Uhr) hat der Wagenführer, ehe er 
den Warteplatz verläßt, die Messingmarke auf der Bahnhofpolizeiwache abzuliefern. 
Ist der Wagenführer zu dieser Zeit (Abends 9 Uhr) auf der Fahrt, so kann 
er die Marke auf der seiner Stallung zunächst gelegenen Polizeiwache abgeben; 
hiebei hat er jedoch persönlich mit seinem Gefährte vorzufahren; Stellvertretung 
ist verbbten. Die Ablieferung der Marke vor Ablauf der Dienstzeit ist untersagt. 
Der Verlust einer Marke ist binnen 12 Stunden dem Magistrate anzuzeigen; 
für den Ersatz einer verlorenen Marke sind 50 Pfennig zu vergüten. 
Durch die Einführung dieser Marken wurden die Fiaker unter eine besseren Kontrolle 
gestellt und hauptsächlich der eine vielfach mißlich empfundene Uebelstand beseitigt, daß die 
Wagenführer den Warteplatz am Bahnhofe vorzeitig verließen. 
818. 
Im Dienste haben die Wagenführer die vom Magistrate vorgeschriebene Kleidung zu 
tragen, auch müssen sie mit einer richtig gehenden Taschenuhr versehen sein. 
Vollzugsvorschrift. 
Die Wagenführer haben im Dienste reinliche und anständige Kleidung, und 
zwar dunkelblauen Rock mit gelben Metallknöpfen, Weste, dunkle Hose und schwarzen 
hohen Hut zu tragen. Ein Wagenführer, welcher in ordnungswidriger Kleiduug 
Dienst macht, ist nach Hause zu schicken, um sofort die vorgeschriebene Dienst— 
kleidung anzulegen.
	        
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