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Obrigkeit anstatt ihrer Unterthanen Prediger erwähle, annehme, ein
setze und absetze. Der Bund sei zur Handhabung des Friedens und des
Rechtes aufgerichtet, deshalb könne er nicht fordern, dass die Bundes-
verwandten gottlose Predigt dulden, durch welche Unfriede entstehe.
Die Forderungen der Bischöfe widersprächen dem Speierer Ab-
schied von 1526. |Von hier an beruht das Gutachten fast wörtlich
auf einem solchen Osianders*),| Wenn behauptet werde, Nürnberg und
der Markgraf hätten kein Recht, Pfarrer zu visitieren, welche sie
nicht belehnt hätten, so geht es doch nicht an, einen verführerischen
falschen Lehrer um eines unchristlichen Lehnsherrn willen zu
dulden, wenn ihnen aber überhaupt jedes Visitationsrecht abge-
sprochen werde, so sei dagegen zu halten, dass es der weltlichen
Obrigkeit „schuldiges Amt“ ist, „mit dem Wort und billiger Strafe
in solchem zu handeln und Einsehen zu haben“, dass nicht falsche
Propheten eindringen, gemäss der heiligen Schrift und dem päpstlichen
Recht. Hat aber die Obrigkeit allein das Recht, falsche Lehrer
auszurotten, so hat sie auch das Recht, falsche Lehre zu verbieten,
welche Verbote die Kaiser unwidersprochen haben ergehen lassen,
und weiter die Lehrer zu inquirieren. Will einer Lehrer des Volkes
sein, so ist er schuldig, vor der Obrigkeit desselben‘ Volkes Rechen-
schaft von seiner Lehre zu geben. Zum Schlusse wiederholt die
Instruktion nochmals mit Worten Osianders, dass die Obrigkeit mit
der Visitation nachhole, was die Bischöfe versäumten, und dass die-
selbe notwendig war, um aufrührerische Predigten hintanzuhalten,
wobei man alle Pfarrer examinieren musste, welche Unterthanen des
Examinators. weiden, ohne Rücksicht auf den Lehnsherrn. Und
wenn all das noch nicht genügt, den Vollzug der Visitation gegen-
über den Einsprüchen zu rechtfertigen „so megen die Obrigkeiten.
das lautter wort gottes, vnd seinen beuelch an die Hand nemen,
vnd demnach sagen, das sie sambt Ihren vnterthanen, auss rechter
gottlicher furcht bewegt, alda steen, der meinung, sich got dem al-
mechtigen zu Eren vnd gehorsam, auch Irer aller seelen Hail zu
gut, dazu Zwitracht etc. zu verhueten, vnd Christenliche eintrechtigkeit
zu erhalten, vor aller falscher leer zu verhuten“.
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