Inhaltsverzeichnis: Die Brandenburgisch-Nürnbergische Kirchenvisitation und Kirchenordnung

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des in einem ausführlichen Schriftstück , das Spengler zum Ver- 
fasser hat 1}. 
Nachdem dieser der Autor aller nürnbergischen und branden- 
burgischen Entgegnungen auf die Beschuldigungen des schwäbischen 
Bundes ist, welche sich immer wieder um dieselben Punkte drehen, 
seien hier die Hauptgedanken des Schriftstücks mitgeteilt, in welchem 
sich Spengler am ausführlichsten mit den erhobenen Anklagen aus- 
sinandersetzt: „Ein Ratschlag. Mit was grunnd, die Christenlich 
Visitation durch Mrg. Georg v. meinem Rate zu Nürnberg. 
zegen Jren pfarrern und priestern fürgenommen. Zu beschützen sey #21, 
Dasselbe ist vor dem Abschied des Speierer Reichstages ver- 
fasst und stellt als ersten Satz voran: die Hauptursache dieser 
Visitation ist die Ehre Gottes, Handhabung seines heiligen Wortes, 
das Heil und ein einträchtig friedlich Wesen der Ununterthanen, 
nicht eigener Nutzen, Ruhm oder Lob. Die Visitation sei freilich 
Sache der Bischöfe, versäumen diese aber ihre Pflicht, so hat sie 
die Obrigkeit auszuüben, denn deren Aufgabe bezieht sich nicht 
blos auf das zeitliche, sondern auch auf das geistliche. Weiter ist sie 
iurch die allgemeine Liebespflicht. der Christen gehalten, für das 
Heil der Unterthanen zu sorgen, und dann ist die Visitation not- 
wendig um des Landfriedens willen, wie der Bauernaufstand gezeigt 
hat. Sollte man auf eine allgemeine Reformation durch ein General- 
oder Nationalconeil warten, so würden dieselbe gar wenige von uns 
mehr erleben, und in Sachen des Glaubens darf man auf niemand 
anderen warten. Dann beruft sich das Gutachten auf die Reichstags- 
abschiede von 1523 und 24. Die eidliche Verpflichtung der Geist- 
lichen auf den Markgrafen konnte Spengler nicht billigen, weil 
diese, als offenkundiger Eingriff in die Jurisdiktion der Bischöfe 
sich nicht verteidigen lasse. Die Visitation selbst betreffend da- 
gegen könnte man den Bischöfen vorhalten, dass damit die Obrigkeit 
ein Recht in Anspruch genommen habe, auf welches sie durch 
Nichtgebrauch verzichtet hätten. Die Einsetzung eines Kirchen- 
dieners stehe der Gemeinde zu, und sei es giltiges Recht, dass die 
1) Tom. X, £. 19. 
a) Spengler’s Manuseriptband 12 Blätter.
	        
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