Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen. Gůterrechtes.
Vorzugsrechte der Ehefrauen.
cf. unten Abschnitt 5.
Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft bei Trennung
der Ehe durch Tod.
Von dem ehelichen Gesammtvermögen sind die beiderseitigen Sondergüter
abzuziehen und der verbleibende Vermögensrest repräsentirt die eheliche Er—
rungenschaft.
Die Hälfte dieser Errungenschaft und sein Sondergut zieht der Ueber—
lebende zuruck. Die andere Hälfte der Errungenschaft und das Sondergut des
Verstorbenen bildet den Nachlaß.
Reicht das eheliche Gesammtvermögen zur Deckung der Passiva und der
Sondergutsforderungen beider Ehelente nicht zu, so ergibt sich eine Einbuße,
die, wie die Errungenschaft, in der Regel zwischen beiden Eheleuten hälftig
repartirt wird.
Hinsichtlich der Vertheilung des Nachlafses sind folgende Fälle zu unter⸗
scheiden:
A. Es stirbt der zum zweiten Male verehelichte Ehegatte und
hinterläßt
1. aus früherer und späterer Ehe Kinder:
hier erbt der Ueberlebende Nichts, sondern der ganze Nachlaß
fällt auf die Kinder.
der Wiederverehelichte hinterläßt bloß Kinder aus
irüherer Ehe:
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kindern.
B. Es stirbt der zweite Ehegatte mit Hinterlassung von
stindern:
hier erbt der Ueberlebende Nichts, sondern der ganze Nachlaß
fällt auf die Kinder.
D. Der in zweiter Ehe lebende Ehegatte stirbt kinderlos:
hier gelten die Grundsätze der versammten Ehen.
D. Der zweite Ehegatte stirbt kinderlos in verdingter Ehe:
——
a. mit Aszendenten, vollbürtigen Geschwistern oder Kindern von Ge—
schwistern des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses, während
die andere Hälfte den bezeichneten Verwandten zufällt.
Gleiches gilt, wenn der Verstorbene bloß halbbuͤrtige Geschwister
oder deren Kinder hinterläßt.
Sind nur entferntere Verwandte vorhanden, z. B. Enkel von Ge—⸗
schwistern, so erbt der Ueberlebende 5/4 des Nachlasses zum Eigen⸗
thum und Genuß, während 1/4 diesen Verwandien zufällt, jedoch
zgebührt dem Ueberlebenden hieran— gegen Cautionsleistung lebens—
länglicher Nießbrauch.
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