Full text: Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen Güterrechtes

Abriß des in Nürnberg geltenden ehelichen. Gůterrechtes. 
Vorzugsrechte der Ehefrauen. 
cf. unten Abschnitt 5. 
Auflösung der Errungenschaftsgemeinschaft bei Trennung 
der Ehe durch Tod. 
Von dem ehelichen Gesammtvermögen sind die beiderseitigen Sondergüter 
abzuziehen und der verbleibende Vermögensrest repräsentirt die eheliche Er— 
rungenschaft. 
Die Hälfte dieser Errungenschaft und sein Sondergut zieht der Ueber— 
lebende zuruck. Die andere Hälfte der Errungenschaft und das Sondergut des 
Verstorbenen bildet den Nachlaß. 
Reicht das eheliche Gesammtvermögen zur Deckung der Passiva und der 
Sondergutsforderungen beider Ehelente nicht zu, so ergibt sich eine Einbuße, 
die, wie die Errungenschaft, in der Regel zwischen beiden Eheleuten hälftig 
repartirt wird. 
Hinsichtlich der Vertheilung des Nachlafses sind folgende Fälle zu unter⸗ 
scheiden: 
A. Es stirbt der zum zweiten Male verehelichte Ehegatte und 
hinterläßt 
1. aus früherer und späterer Ehe Kinder: 
hier erbt der Ueberlebende Nichts, sondern der ganze Nachlaß 
fällt auf die Kinder. 
der Wiederverehelichte hinterläßt bloß Kinder aus 
irüherer Ehe: 
—DDDD— 
kindern. 
B. Es stirbt der zweite Ehegatte mit Hinterlassung von 
stindern: 
hier erbt der Ueberlebende Nichts, sondern der ganze Nachlaß 
fällt auf die Kinder. 
D. Der in zweiter Ehe lebende Ehegatte stirbt kinderlos: 
hier gelten die Grundsätze der versammten Ehen. 
D. Der zweite Ehegatte stirbt kinderlos in verdingter Ehe: 
—— 
a. mit Aszendenten, vollbürtigen Geschwistern oder Kindern von Ge— 
schwistern des Verstorbenen die Hälfte des Nachlasses, während 
die andere Hälfte den bezeichneten Verwandten zufällt. 
Gleiches gilt, wenn der Verstorbene bloß halbbuͤrtige Geschwister 
oder deren Kinder hinterläßt. 
Sind nur entferntere Verwandte vorhanden, z. B. Enkel von Ge—⸗ 
schwistern, so erbt der Ueberlebende 5/4 des Nachlasses zum Eigen⸗ 
thum und Genuß, während 1/4 diesen Verwandien zufällt, jedoch 
zgebührt dem Ueberlebenden hieran— gegen Cautionsleistung lebens— 
länglicher Nießbrauch. 
4 
4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.