Contents: Verwaltungsbericht der Stadt Nürnberg für das Jahr 1911 ((1911) 1912)

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Gemeindevertretung und Berwaltung 
Lohnfortzahlung bei kürzeren Arbeitsunterbrechungen. Erkrankten 
ständigen städtischen Arbeitern und Arbeiterinnen wird der volle Lohn auf die Dauer bis 
zu 6 Wochen ausbezahlt. Abgezogen wird davon der Betrag, der von der Nürnberger 
Gemeindekrankenkasse als Krankengeld jeweils festgesetzt ist und etwaige sonstige von öffent— 
lichen Versicherungsanstalten aus Anlaß der Erkrankung gewährten Geldleistungen. Feuer— 
wehrmännern, die im Feuerwehrdienst oder überhaupt im Rettungsdienst bei öffentlichen 
Notständen verunglücken, wird der volle Verdienst abzüglich des von der Gemeindekrankenkasse 
bezahlten Krankengeldes auf die ganze Krankheitsdauer gewährt. 
Frauen wird im Falle der Entbindung ohne Nachweis einer Krankheit der Lohn— 
unterschied auf die Dauer von 14 Tagen bezahlt. Bei länger dauernder durch ärztliches 
Zeugnis festgestellter Arbeitsunfähigkeit wird, auch wenn dieselbe nicht auf einer eigentlichen 
Krankheit beruht, der Lohnunterschied auf die Dauer von 6 Wochen ausbezahlt. 
Werden verheiratete Arbeiter, welche Mitglieder der städtischen Versorgungskasse 
sind, zu militärischen Friedensübungen einberufen, so wird ihren Familien auf die ganze Dauer 
der Einberufung die reichsgesetzliche Unterstützung auf den zuletzt bezogenen Lohn ergänzt. 
Ständige Arbeiter erhalten, wenn sie zur Erfüllung einer gesetzlichen Pflicht (z. B. 
Teilnahme an Aushebung, Musterung, Kontrollversammlung, Schöffen- oder Geschworenen— 
dienst) oder aus sonstigen triftigen Gründen (z. B. Todesfällen oder Erkrankungen in der 
Familie, Ausrücken als Feuerwehrmann bei Bränden oder sonstigen Unglücksfällen) ohne ihr 
Verschulden die Arbeit unterbrechen müssen, ihren Lohn ohne Abzug weiterbezahlt, wenn die 
Unterbrechung einen halben Tag nicht überschreitet. Beim Tod der Frau wird außerdem 
noch ein zweiter halber Tag unter Lohnfortzahlung gewährt. 
Alters-, Hinterbliebenen-OUund Familienfürsorge. Außer einer Reihe von 
Fonds und Stiftungen zur Unterstützung notleidender Arbeiter oder ihrer Hinterbliebenen 
(3. B. Nürnberger Jubiläumsstiftung für städtische Arbeiter mit einem Stammkapital von 
100000 6), ist die wichtigste Fürsorgemaßregel die seit dem 1. April 1901 für die nicht 
pensionsberechtigten Bediensteten und Arbeiter der Stadt Nürnberg bestehende Versor— 
gungkasse. Die z. Zt. geltende Satzung ist in ihrem Wortlaut im Verwaltungsbericht für 
1910, S. 48 ff. abgedruckt. 
Das Vermögen der Kasse, das 1909 rund 644900 “6 betrug, hat sich aus jährlichen 
Beiträgen der Mitglieder und aus städtischen Zuschüssen gebildet. Seit dem J. Januar 1910 
sind die Mitgliederbeiträge aufgehoben. Da in den letzten Jahren etwa die Hälfte der bis— 
herigen Mitglieder pensionsberechtigt wurde, so hat die Versorgungskasse an die städtische 
Pensionsanstalt 320 000 „ abgeführt. Im Jahre 1911 besaß die Versorgungskasse noch ein 
Stammkapital von 324600 X. Zur Zeit werden gewährt: 48 Ruhegehalte von jährlich 
32965 MA, 61 Witwenbezüge im Betrage von 12715 und 42 Waisenbezüge im Betrage 
von 2290 M. 
Versorgungsberechtigt sind sämtliche ständigen Arbeiter im Hauptberuf, die beim 
Dienstantritt das 21. Lebensjahr, aber nicht das 40. Lebensjahr überschritten haben. Gewährt 
werden Ruhegehalte und Unterstützungen an Witwen und Waisen. Anspruch hierauf entsteht 
mit dem Ablauf des im Alter der Vollijährigkeit abgelegten 10. Dienstjahres. 
Das Ruhegehalt beträgt für die ersten 10 Dienstjahre 400/0 und steigt mit dem 
Antritt jedes weiteren Dienstjahres um 10/0 bis zum Höchstbetrage von 7009/0 des Jahres- 
arbeitsverdienstes. Als solcher gilt das 306 fache des zuletzt nach der Lohntafel festgesetzten 
Tagelohnes. 
Bei dem Ableben einer ruhegehaltsberechtigten Person wird der Witwe oder den 
versorgungsberechtigten Kindern für den Sterbemonat und einen Monat darnach vom Todes— 
tage an als Sterbegeld dasjenige Ruhegehalt bezahlt, welches der Verstorbene im
	        
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