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92. Schlachthofordnung; 6. April 1901
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832.
Animalische Bäder irgend welcher Art dürfen im Schlachthofe
nicht genommen oder zugelassen werden.
833.
Den Schlachthofbeamten ist jederzeit der Zutritt zu allen
Räumlichkeiten im Schlachthofe gestattet. Bei den vermieteten
Räumlichkeiten ist jedoch, wenn dadurch nicht ein nachteiliger Auf—
schub verursacht wird, der Mieter oder ein Stellvertreter derselben
zuzuziehen.
III. Schlachtnugen.
8 34.
Die Reihenfolge der Schlachtungen sowie der mit denselben
zusammenhängenden Geschäfte wird von den mit der Überwachung
der Schlachthallen beauftragten Bediensteten bestimmt. Die
Reihenfolge ist einzuhalten.
Das Brühen und Zurichten der Kuttelwaren hat in der
Kuttelei zu geschehen.
Die Zubereitung von Kuttelwaren nach den jüdischen
Ritualvorschriften darf mit Erlaubnis des Schlachthofdirektors auch
außerhalb des Schlachthofes stattfinden, insolange nicht hiefür
geeignete Einrichtungen auf dem Schlachthofe getroffen sind. Im
uͤbrigen ist die Entfernung ungereinigter Kuttelwaren aus dem
Schlachthofe untersagt.
835.
Die Entleerung der Mägen von Großvieh (Ochsen, Kühe,
Stiere, Rinder) und von Pferden muß im Düngerhof, die
Reinigung in der Kuttelei geschehen.
Die Entleerung und Reinigung der Gedärme von Schlacht—
vieh aller Art und der Mägen von Kleinvieh (Kälber, Schafe,
Lämmer, Ziegen) und von Schweinen darf in den Schlachthallen,
jedoch nur an den hiezu bestimmten Plätzen geschehen; der hiebei
sich ergebende Unrat muß in Gefäßen aufgefangen und alsbald
auf den Düngerhof gebracht werden.
Das bei der Schlachtung sich ergebende Blut muß in Gefäßen
aufgefangen werden, welche der Schlachtende selbst zu stellen hat.
Die Form und die Art dieser Gefäße wird von dem Schlachthof—
direktor bestimmt.