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werden, d. H. es Handelte fi auZfjehHließlih um Bankfachen, für
welche die Einleger, Ähnlich wie zuerft in Italien, durch das In-
nungS-, hier durch das Bankftatut zwangsweife an die oberfte Banfk-
behörde als Schiedarichter verwiefen waren. Die Hauptjchwierig-
feit, welche fih fofort erhob, rejultierte aber nidht aus dem Bantk-,
tondern dem Münzwejen, inSbefondere nad) den beiden Richtungen,
wer Bankobezahlung zu fordern und zu leiften Habe und ob für
Horderungen aus früherer Zeit Bankobezahlung zu gefdhehen Habe !).
Soweit e8 fih um Banfkojachen handelte, fYlugen die Deputierten
und BanchHieri”) zunächft die gütlidhe BVergleihung vor, fall8 diefe
aber refultatlo3 bleiben jollte, Zu- und Noldhreibung der Hälfte
und ECntfheidung ex aequo et bono bezüglid der allein {trittigen
zweiten Hälfte (weil ja die eine Hälfte in guten, die andere in ge
ringen Sorten zu Keiften war). Wenn aber Parteien foldher ge:
botenen Moderation nicht nachkommen wollten, die möchten ihre
Anforderung redhtlicdh gegeneinander ausführen, follten aber vor
Weitläufigfeit und großem Schaden verwarnt fein. Beim Rat?)
aber bewerte fidh der Bürgermeifter, daß viele Klagen vor ihn
fümen wegen Gelder, die auf das Ziel — e8 war Allerheiligen
1621 — auSgeborgt waren vor Aufridhtung des Banko, und welche
nun die Gläubiger mit Banko wollten bezahlt Haben. Hier Handelte e8
Oh nit mehr um Bankfjacdhen, fondern um an und für fich Liquide,
dem Bürgermeifter zur Ent{hHeidung anheimfallende Streitigkeiten,
und ebenjo da, wo 3. B. Krämer und negotiierende Handwerker fich
der Bankwährung nicht unterwarfen*). 3 Konnten daher diefe
ragen audy nicht von den Marktherren entfcdhieden werden; der
Bürgermeifter aber legte die Sachen dem Kate vor, welcher die
Sutachten der Konfulenten exrholte und fodann dekretierte®). Den
YMarktvorgehern wurde aber, wie es Imhoff bereitz früher vor-
geflagen hatte, ebenfalls ein Konfulent zugeteilt und hierzu Dr. Ja-
tab Scheurl al8 zu den Meünz- und Probationstägen deputierter
ordinarius „mit Borwifjen und Einwilliqung der Kaufleute gewählt“,
weldem am 15. Februar 1622 Herr Dr. JohHanne3 Chrifjftoph
DNelhafen, der fajt ftändige Begleiter Endreß Imhoffs au
jeinen Gejandt{haftSreifen, adjungiert wurde, „weil die Handelslkeute
') v. Bofdhinger a. a. D. S. 23 und Anm. 1a.
?) Alten S. I 8. 116 Nr. 17 3. 17.
3) Akten ebenda 3. 40. ;
4) Bol. DelhHafen in den Alten H. IS. 116 Nr. 16 3. 6.
5) Val. ebenda.