Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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gewirbelt Hätten; aber das Gegenteil davon ift richtig. Als der 
Rat!) am 26, März 1508 die Publikation der Privilegien befahl, 
da gefßah dies mit den Worten, die Kaiferliden Freiheiten, fo ein 
€. Rath jebt erlangt hat, daß Niemand von Endurtheilen an des 
ES. Raths Gerichten gefprochen, da die anfängliche Hauptfach der 
Claq über 600 fl. nit betrifft, an daZ Katjerlidhe oder ein anderes 
Sericht dann für einen €. Rath appelliven jolle, folle man über 
den Gerichtsarinqg verlejen; beziütglidh der Freiheit der Gebäun finden 
wir einen Bejchluß vom Frühjahr 1512, daß die AppelMlation in 
diejfen Sachen nach „eines €. RathZ neu erlangten Freiheiten“ an 
den Kat zuzulaffen fei; bezüglidh der faufmännifdhen Händel finden 
wir völlige Bergefjenheit, die au bei Bejtätigung des Privileg3 
durch Karl V. nicht behoben wird. Die Gründe dafür find meines 
Eracdhtenz, daß die Anrequng zu dem Privileg nicht auzZ dem Bes 
dürfnifje, fondern aus dem Streben des Kates nad Madct=- und 
Sinfommenserweiterung, insbejondere aber au8 taktijdhen Gründen 
gegenüber Maximilian. Gejfellfhaftspolitit hervorging, daß 
(ebterer Grund hinfällig wurde, nachdem Maximilian anerkannt 
hatte, daß ihm ein Recht gegenüber den Sefelljhaften nicht zuftehe, 
und daß daher der Rat, wie wir am Schlufje des vorigen Para- 
graphen fahen, felbjt auf die Privilegien in der von ihm vorgefchla- 
genen Form fein befonderes SGewidht mehr legte. Dennoch follten 
ich auß dem Privileg noch fruchtbare Bildungen entwickeln, nadh- 
dem einmal eine Vertretung des Kaufmannsftandes, die jebt noch 
mangelte und deren Fehlen ebenfalls zum VBerkfümmern des Brivilegs 
Geitrug, erftanden wat. 
8 14. Wiederauffindung des PrivilegS bezüglich der Appellation, 
m Kahre 1540, Jona 32 Jahre nad Erlangung des Privi- 
feg3, fam nit etwa ein Vertreter des Kaufmannzfjtandes, fondern 
in Natskonfulent auf das Privileg, foweit e8 die Appellation in 
Kaufmann3fachen betraf, zurüc, wie im folgenden nach den Rat3- 
orotokollen, Kats=- und RKatfhlagblchern zu berichten ift; für die 
Bwijdhenzeit. war irgend welhe Erwähnung der VBorrechte nicht 
nachzuweijen. 
m genannten Jahre war der ein Jahr darauf verlebte?) Ad- 
opfat und NRatskonfulent Dr. Henitein agelegentlih der langan- 
1) ProtokoNlbuch 1507 13. Bdhen S. 15V. 
2). Berftarb 2. Dez. 1541; bei feinem Tode wurde Objignation angeordnet; vgl. 
Naizbuch zu diefem Kahrıe S. 330 V
	        
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