Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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200 fl., wie wir bereit3 Jahen, dann AppellationsfreihHeit in Sachen 
der Kaufleute, in Baufjachen und bezüglich der „SGepot“; in Lebterer 
Beziehung dürfte e8 fidh um die Gebote des RMatZ feinen Unter- 
tHanen gegenüber!) und insbejondere die befprochene Fudikatur des 
Bürgermeifter3 in anerkannten Forderungen Handeln, in welcher Be- 
ziehung auch andere ?) Städte Privilegien befaßen. Am 21. April 1507 3) 
bringt der Kat die vier Privilegien in zwei Formen, in einem Briefe 
die gewöhnlidhen Sachen mit Anpelationsfumme, im anderen die drei 
anderen ohne Summe. Wenn im erften Falle feine Höhere Summe 
al3 200 fl. zu erlangen jet, Jo würde das nichts fJMhaden. Auf alle 
alle aber verändere jih daz Angebot, je nachdem der Kaifer bares 
Seld verlangt, oder ob er einwilligt, daß die Summe an feiner 
oishHerigen Schuld gegen die Stadt gefürzt wird; diefes Gläubiger= 
verhältnis der Stadt zum Kaijer mag zur Erlangung der Privi- 
(egien gereizt Haben. Nachdem dann bezüglich des Geldes Cxrörterungen 
itattgefunden Hatten*), erhält Zoppler Freitag nad Himmelfahrt 
1507 ganz beftimmte Initruktionen ®). . Anfangs folle ex bezüglich 
der Appellationsjumme 600 fl. zu erlangen fuchen, dann eventuell 
200 {l., aber in Sachen ‚der Kaufhändel, Gebot und SGebäu keine 
Summe; alleräußerften Falles follten die Kaufmannshändel in die 
Summe von 200 fl. eingezogen werden, Gebot und Gebäu aber 
müßten freibleiben, da dieje einen Unfhlag nicht vertragen; und es 
Jo nit allein als Begnadiqung, fondern als SGejeß gefdhehen. Die 
Sache rückt nicht vor; der Rat befiehlt aber Zoppkex, am Hofe zu 
bleiben‘), und mahnt ihn wiederholt”). Inzwijchen waren aber Er- 
eignijje eingetreten, welche, jidher fhon von den RKatzherren zu 
Nürnberg vorausgefehen, die Frage der Kaufmannshändel zu .einer 
im Moment hHocdhHbedeutjamen machten. Seit dem zweiten Biertel 
de3 15. KXahrhundert3 hatten die aroken Handelsgetellichaften ®) ins- 
ı) „oder jo der Rat oder die Urtlipredher von Amtswegen oder auf Begehren 
der Parteien ohn rechtlich Erkenntnis ihre Unterthanen werden gebieten in 
Sachen, die ihnen nach unfjeren und unjeres Reiches gemeinen Rechten zuftehen“ 
im Wortlaut des Privileas. 
2) Augsburg, Sübed, 
3) BriefbuchH no 59 S. 41. 
4) Briefbuch a. a. D. S. 71. 
5) Cbhenda S. 78. 
5) Briefbuch Nr. 60 S. 29. 
7) Cbhenda S. 42. 
8) Für die Gejchidhte derfelben ft noch viel zu thun. Das Befte bringt 
Sch moller in der Beitihrift für die aefamten Staatzwifjenfhaften. Bd. XVI
	        
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