Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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zu beffern, den Kredit und den Handel zu Heben, zuerft einzelne Gilden, 
dann folgte das Bündnis der 5 Faufmännifchen arti maggiori unter 
dem Sejamtnamen der mercanzia, zunächft darauf gerichtet, eine 
jOleunige Juftiz zu erzielen und damit die Klagen und Repreffalien 
der Fremden zu vermeiden!) (nicht, wie man audH Heute noch be: 
Hauptet, mit dem Zwede, eine größere Zahl fachverftändiger Handels 
richter zu erhalten), und Hieraus ging das officium mercantiae al8 
ein Jeit 1807 mit dem Charakter des StaatZamt3 hbekleideter 
Seridht3ho} hervor, neben welchem die Gerichte der einzelnen 
Innungen nur noch in Streitigkeiten der befonderen Artegenoffen 
unter einander aus Artegejhäften zulekt ent]Ohieden 2). 
2, Ein ähnlider Zujammenfhluß der Innungen Hat auch in 
ifo ftattgefunden.®) Wber dort war e8 nicht die Gefamtkorporation 
jondern die Seehandel2gilde, von welcher die Selbfthilfe gegen das 
Unwefjen, weldhes im Handel und Verkehr eingeriffen war, au8ging 
und zwar Jon gegen Ende des 12. Jahrhunderts. Bornehmlich 
zum SOußge des Seehandel8 gegründet, KfeineswegZ aus dem Be- 
dürfnis nad einem Spezialgericht&hof*), Hat der ordo maris fich 
zur allergrößten Bedeutung für daz ftaatliche Leben PifaZ empor» 
ge iwungen. Die an der Spige ftehenden Beamten, die consules 
maris, haben zunächft vermöge der ihnen verliehenen Disziplinar- 
gemalt und einer auzgebreiteten {Oiedarichterlidhen Thätigkfeit, ähn- 
li wie die consules mercatorum, fi der fOleunigen EntfhHeidung 
von Handelsjachen unterzogen °), wurden fodann al8 ftaatlidher Ges 
vicht8hof anerkannt und mit fehHr ausgebreiteter Kompetenz aus- 
geftattet; insbejondere auch die Streitigkeiten der Fremden waren 
der curia maris zugeteilt ®. az da Verhältnis derjelben zu den 
übrigen Gerichten betrifft”), jo lag der Unter]hied auch hier nicht 
im Gegenfjag von Laien und Iurifjften, da auch die curia usus NUr 
einen Juriften haben durfte, während die consules maris einen 
Aiieljor Hatten, der ihnen auf Verlangen fein Gutachten zu erteilen 
Hatte, fondern wiederum auS]Hließlidh in der Art de8 Verfahrens. 
N Sattes8 a. a. D. S. 97 Anm. 11 
2) Zajtig a. a. ©. S. 333. 
3) Goldihmidt a. a. OD. S. 160 Anm. 55 
4 Schaube a. a. D. ES. 15. 
5) Schaube a. a. ©. S. 126. 
6) Laftig a. a. ©. S. 191. 
7) Qaftig a. a. ©. S. 131.
	        
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