Volltext: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

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Privilegien von Bozen, wobei befonder3 au auf die nichtfatho- 
(ijen Deutihen Rückfiht zu nehmen fei. Endlich befhwerte man 
ji über die Höhe des BriefportoS und der Zölle, befonder8 in 
KRovereit, und über die „Zuelandung“ mit dem Floke zu Neu= 
markt wegen des Niederlaggeldes; die Schlußbitte ging auf mög: 
(iOfjte Freiheit. €3 war jOon ein erklecklicher Wunfchzettel, von 
welchem für un8 daz BemerkenZwertejte ijt, daß die Bitte um die 
Marktjudikatur zuerft von der weljhen Seite ertönte. Das Out- 
achten der Kammer wurde!) unter Gebot der Geheimhaltung und 
mit dem Auftrage zurüdgegeben, mit den Kommifjaren fih zu ver- 
Händigen. Am 2. Dezember 1626?) exjtattete die Kammer nach Ein- 
vgernahme der Kommifjare, Regiment3=- und Kammerräte Anjelm 
von Belß zu PrißBheimb und Dr. Carrara zu Niederhauß 
weiteren Bericht, der ih aber im allgemeinen nur auf daz bis 
Bexige Gutachten bezog, riet, die Welichen auf den Mittfafjtenmarkt 
ar vertröften, da die deutjdhen Handelsleute mit ihren gravaminibus, 
„von denen fie Andeutung thun“, noch nicht eingefommen find, und 
bemerkte hezüglidh der Wahl von „consules“, ihre und des Sandes- 
Hauptmanns Anficht gehe dahin, daß zunäcft zu prüfen fer, ob die 
Aagen gegen dazZ Landgeridht zu Gries und Bozen berechtigt 
jeien oder nidht; wenn daZ Landrichteramt gehörig befekt würde, 
jo würden viele Klagen vermieden; die Kaufleute Hätten es bereits 
im Braud, vorfallende Sachen auf Ettlihe aus ihrer YMiitte 
au fompromittieren. Ob eine matrieula, wie an anderen Orten 
übliG, zu ergreifen, fei der weiteren Beratung zu überlaffen. In- 
zwijchen ergingen Verfügungen?) der Kammer an den Pojtmeifter 
wegen der feineren Bejchwerden. Nunmehr übergaben auch die 
DeutjhHen dem Landeshauptmann an der Et{h und Dr. Horatio 
Carrara ihre Bejhwerden, welche an den Hof eingefendet wurden. 
Diefelben decken fih volljtändig mit denen der Weljchen; nur be- 
sitglich der Streitfachen genügt e8 ihnen, wenn den früher gegebenen 
(andesfürftlidhen Berordnungen nacdhgelebt und durd Stadt= und 
Randgeriht, jedoch unter Zuziehung von Kaufleuten, gehandelt und 
damit dem XKaufmännifhen Stylo nacdhgelebt würde; bezüglich der 
Bollerhebung bei der Einfuhr befhweren fie fi überhaupt, daß die 
Yelichen ihre Waren nidht mehr in Bozen, fondern an den Ur: 
1) Wie vorher. Gejchäfte von Hof, 1626, 29. Oft. und 10. Nov., S. 226/7 
Bon der Fürftl. Durchl., 1626, S. 852. 
2) Milfiv an Hof S. 177. 
3) Wie vorher. Embieten und Befehl, 1626, 2. Dez.
	        
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