Full text: Die Entstehung des deutschen Handelsgerichts

SC 
dünfte Abteilung. 
Die Abgrenzung der Zuftändigkeit gegenüber dem 
Stadtgericht, 
$ 20. Die Kompetenzitreitigkeiten zwifden Stadigericht und 
Banfoamt, 
Aie wir gefehen Haben, war die Entwidelung der Recht» 
Iprechung des Bankoamt8 nad den Bedlrfniffen des Augenblick 
erfolgt, ohne daß man prinzipielle Unterfdhiede gemadt Hätte. Man 
wollte für die bielfadhen und von den Parteien nicht verfOhuldeten 
Währungsftreitigkeiten den Weg des Prozeffes vermeiden, leßterer 
jelbit follte nicht in Betracht kommen, und {jo finden wir bis 
Hieher in den Akten daZ Stabtgericht kaum erwähnt. Hreudigen 
Blides war dort mit Rückficht auf die von den Prozeffen abfallenden 
Sporteln die Rechtipredhung der Bank nicht betrachtet worden. 
Nunmehr, da mit VerlaB vom 21. Mat 1623 alle Sachen wegen 
Yuflündigung und Bezahlung ohne Vorbehalt dem Banko zuge= 
wiefen waren, ohne Infinuation diejes Dekret8 an das Stadtgericht, 
famen am 25. Auguft 1623!) Richter und Schöffen des Stadtgerichtz um 
genaue Feftjtellung der Kompetenz ein, und die durdh diefen Konflitt 
Sewirkte Klärung war eben]o notwendig als nüßglid. Das Stadtgericht 
beanfprucht nicht die Bankofjachen nach dem VBerlaß vom 19. März 
1622, macht aber darauf aufmerkjam, daß bei ihm Jelbjt Klagen 
der Bezahlung wegen von nit „bankmäßigen“ Perjonen, 3. B. des 
Wirtz Hans Wegner gegen den Schneider Hans Di, an 
Hängig feien, und bittet um Befcheid, darauf aufmerfjam macdhend, 
daß „diejenigen Handlungen, fo ihrer Art und Cigenfhaft nach auf 
Zeugenverhör oder Decifion per iuramentum beruhen und de 
simplici et plano vielleicht nicht al3 füglich Können erörtert werden, 
jondern juris ordinem et figuram justiciarli processus unumzwing- 
(ic) erfordern“, nirgendwo anders al8 am Stadtgericht auSzutragen 
jeien, während der Bankofchreiber bisher Zeugen vernommen habe 
und das Stadtgericht die auswärtigen Beugen dahin ‚fogar Habe 
(aden miüffen. Dadurch aber gefhehe den SGerichtäfehreibern an 
ihren ohnedies durch die Winkelichreiber ge mälerten Gefällen und 
dem Arario großer Abbruch. Wie fehr man die Berechtigung diefer 
') Akten S. I & 116 No. 16 3. 1.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.