SC
dünfte Abteilung.
Die Abgrenzung der Zuftändigkeit gegenüber dem
Stadtgericht,
$ 20. Die Kompetenzitreitigkeiten zwifden Stadigericht und
Banfoamt,
Aie wir gefehen Haben, war die Entwidelung der Recht»
Iprechung des Bankoamt8 nad den Bedlrfniffen des Augenblick
erfolgt, ohne daß man prinzipielle Unterfdhiede gemadt Hätte. Man
wollte für die bielfadhen und von den Parteien nicht verfOhuldeten
Währungsftreitigkeiten den Weg des Prozeffes vermeiden, leßterer
jelbit follte nicht in Betracht kommen, und {jo finden wir bis
Hieher in den Akten daZ Stabtgericht kaum erwähnt. Hreudigen
Blides war dort mit Rückficht auf die von den Prozeffen abfallenden
Sporteln die Rechtipredhung der Bank nicht betrachtet worden.
Nunmehr, da mit VerlaB vom 21. Mat 1623 alle Sachen wegen
Yuflündigung und Bezahlung ohne Vorbehalt dem Banko zuge=
wiefen waren, ohne Infinuation diejes Dekret8 an das Stadtgericht,
famen am 25. Auguft 1623!) Richter und Schöffen des Stadtgerichtz um
genaue Feftjtellung der Kompetenz ein, und die durdh diefen Konflitt
Sewirkte Klärung war eben]o notwendig als nüßglid. Das Stadtgericht
beanfprucht nicht die Bankofjachen nach dem VBerlaß vom 19. März
1622, macht aber darauf aufmerkjam, daß bei ihm Jelbjt Klagen
der Bezahlung wegen von nit „bankmäßigen“ Perjonen, 3. B. des
Wirtz Hans Wegner gegen den Schneider Hans Di, an
Hängig feien, und bittet um Befcheid, darauf aufmerfjam macdhend,
daß „diejenigen Handlungen, fo ihrer Art und Cigenfhaft nach auf
Zeugenverhör oder Decifion per iuramentum beruhen und de
simplici et plano vielleicht nicht al3 füglich Können erörtert werden,
jondern juris ordinem et figuram justiciarli processus unumzwing-
(ic) erfordern“, nirgendwo anders al8 am Stadtgericht auSzutragen
jeien, während der Bankofchreiber bisher Zeugen vernommen habe
und das Stadtgericht die auswärtigen Beugen dahin ‚fogar Habe
(aden miüffen. Dadurch aber gefhehe den SGerichtäfehreibern an
ihren ohnedies durch die Winkelichreiber ge mälerten Gefällen und
dem Arario großer Abbruch. Wie fehr man die Berechtigung diefer
') Akten S. I & 116 No. 16 3. 1.